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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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3 Infrastruktur - 123 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

3.3 Entsorgungsinfrastruktur<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Zu <strong>den</strong> Grundsätzen der Raumordnung gehört gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 4 ROG die<br />

flächendeckende Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen<br />

Infrastruktureinrichtungen der Entsorgung.<br />

(2) Gemäß § 34 LEPro ist<br />

- entsprechend der siedlungsräumlichen Struktur des Landes durch eine geordnete und<br />

umweltverträgliche Abfallwirtschaft nach dem Stand der Technik einer Beeinträchtigung<br />

der Umweltbedingungen entgegenzuwirken,<br />

- darauf hinzuwirken, dass Abfälle möglichst vermie<strong>den</strong> und nicht vermeidbare Abfälle<br />

umweltverträglich entsorgt wer<strong>den</strong>,<br />

- in allen Teilen des Landes eine ausreichende Standortvorsorge <strong>für</strong> Abfallentsorgungsanlagen<br />

sicherzustellen. Dabei sind Art und Menge des anfallen<strong>den</strong> Abfalls sowie die<br />

Zusammenarbeit von Abfallentsorgungsanlagen zu beachten. Besondere natürliche<br />

Standortvoraussetzungen <strong>für</strong> solche Anlagen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen,<br />

- die Anbindung von Standorten der Abfallentsorgung durch geeignete und an die<br />

anfallen<strong>den</strong> Mengen angepasste Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen.<br />

(3) Im LEP NRW gibt es keine zeichnerischen, wohl aber textliche Darstellungen zur<br />

Abfallentsorgung, die zu beachten sind. Diese geben zum einen die bereits in § 34 LEPro<br />

genannten Anforderungen wieder, zum anderen wer<strong>den</strong> im Ziel 2.3 des Kapitels D.III. des<br />

LEP NRW Kriterien <strong>für</strong> die Suche nach raumverträglichen Standorten <strong>für</strong> Abfallbehandlungsanlagen<br />

und Abfallentsorgungsanlagen genannt; danach ist zu berücksichtigen, dass<br />

- Standorte von Behandlungsanlagen im Schwerpunkt des Abfallaufkommens zu suchen<br />

sind,<br />

- Behandlungsanlagen in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen möglichst in<br />

räumlicher Nähe zu anderen Entsorgungsanlagen oder Behandlungsanlagen als sinnvolle<br />

abfallwirtschaftliche Ergänzung errichtet wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- <strong>für</strong> Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen (hinsichtlich Laufzeit und<br />

Volumen) anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert wer<strong>den</strong> und sich in das<br />

umgebende Landschaftsgefüge einpassen,<br />

- in <strong>den</strong> Gebieten, die hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes besonders <strong>für</strong> die<br />

Anlage von Deponien geeignet sind, eine Entscheidung über zukünftige andere Nutzungen<br />

nur unter besonderer Berücksichtigung dieser Eignung getroffen wer<strong>den</strong> darf,<br />

- Behandlungsanlagen und Deponien möglichst über Schiene und ggf. Wasserstraße<br />

anzubin<strong>den</strong> sind.

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