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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 46 -<br />

2.2 Natur und Landschaft<br />

Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich,<br />

miteinander zu verbin<strong>den</strong>; sie dürfen <strong>für</strong> Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen,<br />

nur in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle<br />

realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt<br />

erforderliche Maß beschränkt wird.<br />

Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von Gebieten <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung unabweisbar, so<br />

ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen.<br />

Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und eine<br />

funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren.<br />

Schutzwürdige Landschaftsteile sind unter Wahrung von Biotop- und Artenschutz so zu<br />

sichern, dass die Freizeitnutzung die sich daraus ergeben<strong>den</strong> Einschränkungen beachtet.<br />

Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder die in ihrer<br />

Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert wer<strong>den</strong>.<br />

In <strong>den</strong> Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit nachhaltigen<br />

Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten wer<strong>den</strong>. Sie sind<br />

hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturraum typischen Biotope<br />

und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln.<br />

Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regionalbedeutsame<br />

Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindung und Grüngürtel im Hinblick auf<br />

ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder<br />

wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen.<br />

Neben <strong>den</strong> Zielen des LEP NRW hat der GEP die Vorgaben der FFH- und<br />

Vogelschutzrichtlinie der EG zu beachten.<br />

(3) Die Vorgaben des LEP NRW <strong>für</strong> Natur und Landschaft und der Richtlinien der EG setzt der<br />

GEP insbesondere um durch zeichnerische Darstellung der<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN),<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE),<br />

- <strong>Region</strong>alen Grünzüge (RG)<br />

mit entsprechen<strong>den</strong> textlichen Zielen sowie durch die Behandlung der wertvollen Kulturlandschaften<br />

gemäß LEP NRW.<br />

(4) Die innerhalb von Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie des Rates<br />

der EG dargestellten BSN und BSLE dienen der Umsetzung der mit <strong>den</strong> Richtlinien verfolgten

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