Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...
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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 47 -<br />
2.2 Natur und Landschaft<br />
Ziele auf der Ebene der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung. Die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie und<br />
nach der FFH-Richtlinie sind in der Erläuterungskarte wiedergegeben.<br />
Bei der weiteren Umsetzung sind die gebietsbezogenen Vorgaben hinsichtlich Schutz,<br />
Erhaltung und Verschlechterungsverbot, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der<br />
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten (FFH-Verträglichkeitsprüfung) sowie<br />
bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen gemäß <strong>den</strong> Richtlinien bzw. der Regelungen des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.<br />
(5) In seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan stellt der GEP die regionalen Erfordernisse und<br />
Ziele <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
dar (s. § 14 Abs. 2 LPlG).<br />
Damit legt der GEP die Vorgaben <strong>für</strong> <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Landschaftsplan und andere<br />
fachliche Planungen, Programme und Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
fest. Bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das Prinzip<br />
der Freiwilligkeit und der Kooperation zur Anwendung kommen.