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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 39 -<br />

2.1 Freiraum<br />

2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen<br />

2.1 Freiraum<br />

Vorbemerkung:<br />

Der LEP NRW fasst im Ziel B.III.1.21 Agrargebiete, Wald und Gewässer unter dem Begriff Freiraum<br />

zusammen.<br />

Der in diesem Sinne abgegrenzte Freiraum ist im LEP NRW zeichnerisch dargestellt.<br />

Basis <strong>für</strong> die Entwicklung der Ziele <strong>für</strong> <strong>den</strong> Freiraum sind die in § 2 LEPro formulierten Grundsätze der<br />

Raumordnung und Landesplanung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen:<br />

Die natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Bo<strong>den</strong>, Pflanzen- und Tierwelt) sind zu schützen. Für<br />

die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter ist zu sorgen. Die nachhaltige<br />

Leistungsfähigkeit und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen erhalten bleiben oder<br />

wiederhergestellt wer<strong>den</strong>. Dementsprechend ist der Sicherung und Entwicklung des Freiraums<br />

besondere Bedeutung beizumessen. Bei Nutzungskonflikten ist <strong>den</strong> Erfordernissen des Umweltschutzes<br />

Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.<br />

Ziel B.III.1.21 des LEP NRW: Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als<br />

Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum <strong>für</strong> Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in<br />

seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung,<br />

Regeneration und Regulation von Gewässern, Bo<strong>den</strong> und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der<br />

Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen.<br />

Die Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> nicht freiraumtypische Zwecke regelt der LEP NRW in <strong>den</strong><br />

Zielen B.III.1.23, 1.24 und 1.25 wie folgt:<br />

Freiraum darf nur in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist<br />

dann der Fall,<br />

- wenn Flächenbedarf <strong>für</strong> siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes<br />

bzw. <strong>für</strong> Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhan<strong>den</strong>er Infrastruktur gedeckt wer<strong>den</strong><br />

kann oder<br />

- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der<br />

ortsüblichen Siedlungsstruktur <strong>für</strong> die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung<br />

nicht ausreicht.<br />

Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von vorstehender<br />

Regelung auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine<br />

innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.

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