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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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3 Infrastruktur - 104 -<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung<br />

Erläuterung:<br />

Entsprechend der zeichnerischen Darstellung liegen die Hauptverkehrsverbindungen der<br />

<strong>Region</strong> innerhalb der Korridore dieser Achsen. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> angestrebten Zusammenhang zwischen Siedlungsentwicklung und Ausbau der<br />

Verkehrsinfrastruktur gegeben. Die Erweiterungen und Neudarstellungen der Siedlungsbereiche<br />

sind nach Möglichkeit auf die Linien des schienengebun<strong>den</strong>en Verkehrs ausgerichtet<br />

wor<strong>den</strong>.<br />

(1) Die Pläne und Programme <strong>für</strong> <strong>den</strong> Verkehrswege(aus)bau sind<br />

auf Bundesebene: - der Bundesverkehrswegeplan,<br />

- der Bundesfernstraßenbedarfsplan (als Gesetz),<br />

- der Bundesfernstraßenausbauplan,<br />

- der Bedarfsplan Schiene (als Gesetz),<br />

- der Fünfjahresplan <strong>für</strong> <strong>den</strong> Ausbau des Schienennetzes des<br />

Bundes;<br />

auf Landesebene: - der Gesamtverkehrsplan NRW,<br />

- das Luftverkehrskonzept NRW,<br />

- der Landesstraßenbedarfsplan (als Gesetz),<br />

- der Landesstraßenausbauplan,<br />

- der ÖPNV-Bedarfsplan,<br />

- der ÖPNV-Ausbauplan;<br />

auf kommunaler Ebene: - die Nahverkehrspläne,<br />

- die Programme <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kreis- und Gemeindestraßenbau.<br />

Die infolge des Braunkohlentagebaues erforderlichen Verkehrswegeplanungen wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong><br />

Braunkohlenplänen behandelt; die entsprechen<strong>den</strong> GEP-Darstellungen haben nachrichtlichen<br />

Charakter (s. Kap. 0.5).<br />

(2) Das Gebot der verkehrszweigübergreifen<strong>den</strong> Planung gemäß § 28 Abs. 1 LEPro erfordert eine<br />

ständige Koordinierung der vorgenannten Pläne und Programme untereinander. Nur dadurch<br />

können Konkurrenzplanungen der Verkehrsträger untereinander ermittelt, der Vorrang <strong>für</strong><br />

Verkehrsträger mit hoher Transportleistung (Bahnen und Busse) sichergestellt und die<br />

gemeinsamen Schnittstellen sinnvoll geplant wer<strong>den</strong>. Aus dem Gebot der integrierten Planung<br />

von Siedlungsentwicklung und Verkehr ergibt sich darüber hinaus das Erfordernis einer<br />

ständigen Abstimmung zwischen <strong>den</strong> Trägern der Bauleitplanung, <strong>den</strong> Trägern der<br />

Straßenplanung (einschließlich Rad- und Fußwege) und <strong>den</strong> Trägern der Nahverkehrsplanung.<br />

(3) Für große Teile der von hohem Verkehrsaufkommen belasteten <strong>Region</strong> Aachen bedeutet dies<br />

unter Berücksichtigung der vielfältigen schädlichen Auswirkungen des Individualverkehrs,<br />

dass bei allen verkehrswirksamen Planungen und Vorhaben die Möglichkeiten zur Dämpfung<br />

des motorisierten Verkehrs auszuschöpfen sind. Soweit z.B. Maßnahmen im so genannten<br />

Umweltverbund (Fuß-/Radwege, öffentliche Verkehrsmittel) als Alternative zum Autoverkehr<br />

in Betracht kommen, sollen sie vorrangig durchgeführt wer<strong>den</strong>.

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