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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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3 Infrastruktur - 124 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

(4) Als Instrumente der räumlichen Steuerung von abfallwirtschaftlichen Standortplanungen im<br />

GEP kommen gemäß der 3. DVO zum LPlG die Darstellungen von Abfalldeponien (im Sinne<br />

von § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)) und Abfallbehandlungsanlagen<br />

(Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen,<br />

deren Errichtung oder wesentliche Änderung einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des<br />

BImSchG bedürfen) in Frage.<br />

(5) Die Entsorgung der Abfälle erfolgt nach <strong>den</strong> Vorgaben im Abfallwirtschaftsplan (AWP) <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong>. Der sich ergebende Handlungsbedarf zur Umsetzung abfallwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen und der damit verbun<strong>den</strong>en Realisierung der erforderlichen<br />

Abfalldeponien und Abfallbehandlungsanlagen wird in <strong>den</strong> aktuellen Teilplänen des AWP mit<br />

aufgezeigt. Bei der Darstellung der Standorte <strong>für</strong> Abfalldeponien und Abfallbehandlungsanlagen<br />

im vorliegen<strong>den</strong> GEP sind der AWP <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong>, insbesondere der<br />

Teilplan „Siedlungsabfälle“, sowie der „Zwischenbericht Gewerbe- und Sonderabfälle“ und<br />

das „Rahmenkonzept zur Sonderabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums<br />

<strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV-<br />

Rahmenkonzept) berücksichtigt wor<strong>den</strong>.<br />

(6) Gemäß §§ 4 und 5 KrW-/AbfG sind Abfälle in erster Linie zu vermei<strong>den</strong>. Des Weiteren „hat<br />

die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung“. Dabei ist eine hochwertige<br />

Verwertung anzustreben.<br />

(7) Der Stand der Technik ist in der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Abfallgesetz (TA Abfall) Teil I“ und in der „Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)“ in der jeweils aktuellen Fassung umfassend definiert.<br />

Weiter konkretisiert wird der Stand der Technik durch die „Verordnung über die<br />

umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“<br />

(Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2002<br />

(BGBl. I S. 305) und die Verordnung über die Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung<br />

– DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807). Entsprechende Vorgaben und<br />

Hinweise enthält auch das MUNLV-Rahmenkonzept in der jeweils aktuellen Fassung.<br />

(8) Die genaue Abgrenzung der <strong>für</strong> die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen<strong>den</strong> Flächen und<br />

Einzelheiten der Anlagentechnik bleiben dem Zulassungsverfahren vorbehalten.<br />

Ziel 1 Der Flächenbedarf der zeichnerisch dargestellten Abfallentsorgungsanlagen<br />

einschließlich ausreichender Flächen zur landschaftlichen Einbindung und die<br />

Erfordernisse des Immissionsschutzes sind bei raumbeanspruchen<strong>den</strong> Planungen<br />

und Maßnahmen zu beachten.<br />

Ziel 2 Außerhalb der zeichnerisch dargestellten Standortbereiche sind regional<br />

bedeutsame Abfalldeponien nicht zuzulassen.<br />

Ziel 3 Standorte <strong>für</strong> Abfallbehandlungsanlagen sollen auf Flächen geplant wer<strong>den</strong>, die in<br />

der Bauleitplanung als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind.

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