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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 77 -<br />

2.3 Wald<br />

2.3 Wald<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Für <strong>den</strong> Wald gelten die folgen<strong>den</strong>, in § 17 LEPro formulierten Grundsätze:<br />

Wald soll unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der<br />

Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als<br />

Freifläche erhalten bleiben. Seine Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten. In<br />

waldarmen Gebieten ist eine Erhöhung des Waldanteils anzustreben.<br />

Auf der Basis der Grundsätze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wald und seine Nutzung entwickelt das LEPro folgende<br />

allgemeine Ziele <strong>für</strong> die Forstwirtschaft. Der Wald ist insbesondere als Landschaftsbestandteil<br />

mit wichtigen ökologischen Funktionen, wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sowie als<br />

Erholungsraum zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und zu entwickeln.<br />

Durch nachhaltige Forstwirtschaft sind dementsprechend standortgerechte, ökologisch<br />

intakte, leistungsstarke Waldbestände zu schaffen und zu erhalten, die auch zukünftig <strong>den</strong><br />

vielfältigen Ansprüchen gerecht wer<strong>den</strong> können. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem<br />

Bestand und in ihrer Bedeutung <strong>für</strong> die Tier- und Pflanzenwelt erhalten wer<strong>den</strong>.<br />

Eingriffe in <strong>den</strong> Bestand an Waldflächen setzen voraus, dass der Bedarf begründet ist und<br />

nicht anderweitig gedeckt wer<strong>den</strong> kann. Die Eingriffe sind auf das notwendige Maß zu<br />

beschränken und funktionsgerecht auszugleichen. Vor allem außerhalb waldreicher Gebiete<br />

ist unter Berücksichtigung der Landschaftsentwicklung eine Vermehrung des Waldanteils<br />

anzustreben. In waldreichen Gebieten soll vorrangig die Waldstruktur verbessert und<br />

entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Umsetzung der Vorgaben des LEPro <strong>für</strong> die Forstwirtschaft führt im LEP NRW<br />

Kapitel B.III.3 zu folgen<strong>den</strong> Regelungen <strong>für</strong> die dort zeichnerisch dargestellten Waldgebiete:<br />

Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-,<br />

Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur <strong>für</strong> andere<br />

Nutzungen in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb<br />

des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in <strong>den</strong> Wald auf das unbedingt erforderliche<br />

Maß beschränkt wird.<br />

Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und<br />

Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus<br />

landesplanerischer Sicht abgesehen wer<strong>den</strong>, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als<br />

60 % ihres Gemeindegebietes beträgt.<br />

In waldarmen Gebieten ist im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine<br />

Waldvermehrung hinzuwirken.

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