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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 83 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

(6) Als waldarm gelten nach Vorgabe des LEP NRW Kommunen, die<br />

- im Verdichtungsraum einen Waldanteil unter 15 % und<br />

- in <strong>den</strong> Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einen Waldanteil unter 25 %<br />

der Gesamtfläche haben.<br />

Nach diesen Kriterien zählten 1994 im Verdichtungsgebiet Aachen die Städte Herzogenrath,<br />

Übach-Palenberg, Baesweiler, Alsdorf und Würselen als waldarme Kommunen, von <strong>den</strong>en die<br />

drei letztgenannten auch nach dem Merkmal Waldfläche pro Einwohner mit Werten unter<br />

500 qm vergleichsweise weniger gut versorgt waren.<br />

Im ländlichen Raum sind im Kreis Düren bis auf die Stadt Heimbach, die Gemein<strong>den</strong><br />

Hürtgenwald, Kreuzau und Langerwehe sowie die Stadt Nideggen und im Kreis Heinsberg bis<br />

auf die Städte Wassenberg und Wegberg alle übrigen Kommunen mit weniger als 25 % der<br />

Katasterfläche als waldarm eingestuft. Im Kreis Euskirchen weisen dagegen nur die Städte<br />

Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist entsprechend niedrige Waldanteile<br />

auf.<br />

Mit Werten unter 500 qm weisen von <strong>den</strong> waldarmen Kommunen die Städte Erkelenz und<br />

Heinsberg sowie die Gemein<strong>den</strong> Al<strong>den</strong>hoven und Titz eine vergleichsweise geringe<br />

Waldfläche je Einwohner auf.<br />

(7) Unter <strong>den</strong> genannten Voraussetzungen ist eine Neuanlage von Wald immer dann „dringend<br />

geboten“, wenn der Waldanteil einer Gemeinde unter 15 % liegt. Nach der Leitlinie des<br />

Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft <strong>für</strong> die Waldvermehrung in<br />

NRW gilt die Neuanlage von Wald ferner als<br />

- „notwendig“ bei einem Waldanteil von 15 - 25 %,<br />

- „sinnvoll“ bei einem Waldanteil von 25 - 60 %.<br />

(8) Auf Ersatzaufforstungen kann nach <strong>den</strong> Vorgaben des LEP NRW dann verzichtet wer<strong>den</strong>,<br />

wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % des Gemeindegebietes beträgt. Dies trifft<br />

im Plangebiet nur <strong>für</strong> die Gemein<strong>den</strong> Roetgen und Dahlem zu.<br />

(9) Die Waldvermehrung ist ein vergleichsweise langfristig orientierter und nur in kleinen<br />

Schritten durchführbarer Prozess. Sohltäler in der Eifel sollen in Bereichen, die überwiegend<br />

offen und durch Grünland geprägt sind, weiter offen gehalten wer<strong>den</strong>. Vereinzelte<br />

Parzellenaufforstungen innerhalb dieser offenen Teile sollen möglichst beseitigt wer<strong>den</strong>.<br />

Größere zusammenhängende Waldteile in diesen Sohltälern sollen auf Dauer durch Pflege-<br />

und Entwicklungsmaßnahmen zu naturnah bewirtschafteten Auenwäldern umgeformt wer<strong>den</strong>.<br />

(10) Von einer unvertretbaren und nachhaltigen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

durch die Neuanlage von Wald ist dann auszugehen, wenn die negativen Auswirkungen, z.B.<br />

Beschattung oder Kaltluftstau die positiven Auswirkungen, z.B. Kleinklimaverbesserung oder<br />

ökologische Aufwertung so stark überwiegen, dass sie auf Dauer zu einer starken<br />

Produktionserschwernis oder erheblichen Produktionsverlusten führen.

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