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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 22 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Nach <strong>den</strong> Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung (§ 2 Abs. 2 Ziffer 9 Satz 3 ROG<br />

und §§ 18, 25 LEPro) sowie gemäß LEP NRW (Kap. C.IV. Ziel 2.1) sind die Lagerstätten<br />

abbauwürdiger Bo<strong>den</strong>schätze zur langfristigen Versorgung der gewerblichen Wirtschaft mit<br />

heimischen Rohstoffen zu sichern. Hierdurch soll möglichst auch die Unabhängigkeit von<br />

Rohstoff-Importen erreicht wer<strong>den</strong>. Bei Abwägungen und Entscheidungen über<br />

raumbedeutsame Planungen sind die Begrenztheit, die Ortsgebun<strong>den</strong>heit und Unvermehrbarkeit<br />

der Lagerstätten zu berücksichtigen.<br />

(2) Gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.2.3 sind in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen die<br />

Lagerstätten langfristig in Reservegebieten und mittelfristig (<strong>für</strong> 25 Jahre, Erläuterung 3.6,<br />

Kap. C.IV., LEP NRW) in Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher<br />

Bo<strong>den</strong>schätze (BSAB) 4 zu sichern. Die Abgrenzung der Reservegebiete erfolgt gemäß<br />

Erläuterung C.IV.3.2, Kapitel C.IV. des LEP NRW in einem Anhang zum Textband. Laut<br />

LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.2.3 kommt die Inanspruchnahme dieser „Reservegebiete“<br />

<strong>für</strong> andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist<br />

und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Die BSAB sollen in<br />

Zuordnung zu bislang dargestellten Abbaubereichen räumlich konzentriert wer<strong>den</strong> und in<br />

ihnen soll gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.3 die gebündelte Gewinnung übereinander<br />

liegender Bo<strong>den</strong>schätze erfolgen. Die Darstellung von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> oberirdischen Abbau<br />

von Bo<strong>den</strong>schätzen in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen soll sicherstellen, dass ein Abbau<br />

außerhalb dieser Bereiche nicht stattfindet (s. LEP NRW, Kap. C.IV., Erläuterung 3.6).<br />

Die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau in Anspruch genommenen Flächen sollen nach Abbauende unverzüglich,<br />

möglichst schon während des Betriebes, abschnittsweise wiedernutzbar gemacht wer<strong>den</strong><br />

(s. LEP NRW, Kap. C.IV., Ziel 2.6). Damit abbauwürdige Lagerstätten durch Aufhaldung<br />

nicht der Nutzung entzogen wer<strong>den</strong>, sollen gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.4 vor<br />

Ablagerung von Fremdmaterial Bo<strong>den</strong>schätze abgebaut wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Ausgangsbasis <strong>für</strong> die Abgrenzung der Reservegebiete sowie der BSAB sind die geologisch<br />

nachgewiesenen Rohstoffvorkommen. Der Geologische Dienst NRW (GD) hat hierzu eine<br />

Grundlagenkarte erarbeitet, mit der der Bezirksplanungsbehörde Informationen über die<br />

wirtschaftlich wichtigen Lagerstätten zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Abbauwürdigkeit hängt von geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmalen, wie dem<br />

Vorhan<strong>den</strong>sein nutzbarer oder nicht nutzbarer Deckschichten und deren Mächtigkeit, der<br />

Mächtigkeit der Lagerstätte, nicht nutzbaren Einlagerungen, Reinheit des Materials, Korn-<br />

4 Bezeichnung gemäß 3. DVO zum LPlG

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