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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 49 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

(5) Kulturhistorische Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) wie auch<br />

Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler treten im Freiraum gelegentlich räumlich zusammen mit naturschutzrelevanten<br />

Flächen oder Objekten auf. In solchen Fällen wur<strong>den</strong> sie, analog der Zielsetzung<br />

des LEPro in § 24 Abs. 7 in die zeichnerisch dargestellten BSN einbezogen. Dies gilt in<br />

besonderem Maße <strong>für</strong> die Gemeinde Nettersheim.<br />

(6) Für die Inanspruchnahme von BSN durch Planungen und Maßnahmen, die die Ziele <strong>für</strong> BSN<br />

beeinträchtigen sowie <strong>für</strong> Ausgleich bzw. Ersatz gelten die Ziele B.III.2.22 und 2.23 des LEP<br />

<strong>für</strong> GSN und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung unmittelbar. Für FFH- und<br />

Vogelschutzgebiete nach Richtlinien der EG innerhalb von BSN und BSLE gelten zusätzlich<br />

besondere Regelungen (s. Kap. 2.2).<br />

Ziel 1 Die Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN) umfassen insbesondere<br />

naturschutzwürdige Bereichsteile sowie Suchräume <strong>für</strong> die Biotopentwicklung und<br />

-vernetzung. In <strong>den</strong> BSN sind<br />

- besonders schutzwürdige, landschaftstypische und seltene Lebensräume<br />

(Biotope) mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren<br />

Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln,<br />

- Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur<br />

Ergänzung der besonders schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften<br />

Erhaltung der heimischen Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer<br />

Lebensgemeinschaften zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu<br />

verbin<strong>den</strong>,<br />

- geologisch/bo<strong>den</strong>kundlich und <strong>den</strong>kmalpflegerisch bedeutsame Flächen und<br />

Objekte zu sichern und zu pflegen.<br />

Bei der Umsetzung in der Fachplanung muss diese <strong>den</strong> konkreten lokalen<br />

Bedingungen – insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben –<br />

Rechnung tragen. Die Träger der Fachplanung sollen aus <strong>den</strong> fachplanerischen<br />

Instrumenten die notwendigen Festsetzungen und Entwicklungsziele auswählen und<br />

deren Abgrenzung bestimmen. Die von <strong>den</strong> Naturschutzzielen nicht betroffenen<br />

Flächen sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Fachplanung von entsprechen<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

auszuklammern.<br />

Ziel 2 In <strong>den</strong> Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie in <strong>den</strong> Waldbereichen, die<br />

durch Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur überlagert sind, sind die Ziele <strong>für</strong> BSN<br />

vorrangig. Wenn BSN Bereiche mit Zweckbindung <strong>für</strong> militärische Nutzung<br />

überlagern, gelten die Naturschutzziele dieses Planes nur insoweit, als die<br />

militärische Nutzung in diesen Bereichen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

Ziel 3 Die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> BSN soll entsprechend <strong>den</strong> fachgesetzlichen<br />

Vorschriften erfolgen; ergänzend soll die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation<br />

zwischen der Land- und Forstwirtschaft und dem Naturschutz zur Anwendung<br />

kommen. Die gemäß Vorbemerkung (4) von Naturschutzzielen nicht betroffenen<br />

Flächen sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Fachplanung von entsprechen<strong>den</strong> Festsetzungen

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