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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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0 Einführung - 2 -<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sowie der LEP „Schutz vor<br />

Fluglärm“. Die Einschränkung „zum Teil“ ergibt sich aus der typischerweise groben<br />

Maßstäblichkeit des LEP. Soweit die Zielsetzungen des LEP aber bereits einen hinreichen<strong>den</strong><br />

Konkretisierungsgrad aufweisen, gilt <strong>für</strong> sie das zu <strong>den</strong> allgemeinen Zielen des LEPro Gesagte<br />

gleichermaßen.<br />

(6) Die letzte Stufe der landesplanerischen Zielsetzungen erfolgt schließlich im<br />

Gebietsentwicklungsplan (GEP). Die dort enthaltenen regionalen Ziele sind zusammen mit<br />

<strong>den</strong> „durchgreifen<strong>den</strong>“ Zielen aus der übergeordneten Ebene landesplanerische<br />

Letztentscheidungen. Die Gebietsentwicklungspläne wer<strong>den</strong> mit der Bekanntmachung der<br />

Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 16 Abs. 3 Landesplanungsgesetz<br />

(LPlG)).<br />

(7) Die landesgesetzlich geregelte Prüfung (§ 20 LPlG), ob die gemeindliche Bauleitplanung mit<br />

<strong>den</strong> Zielen der Raumordnung übereinstimmt, gründet sich sowohl auf das „Beachtungsgebot“<br />

des § 4 Abs. 1 ROG (1997) als auch auf das „Anpassungsgebot“ in § 1 Abs. 4 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) 3 . Sollte bei der Bauleitplanung <strong>den</strong>noch Änderungsbedarf in<br />

raumbedeutsamen Ausmaßen entstehen, bewirkt dies – in der Regel über <strong>den</strong> Weg eines GEP-<br />

Änderungsantrages – auf der regionalplanerischen Ebene einen erneuten Abwägungsbedarf,<br />

der zu einer räumlich begrenzten („punktuellen“) GEP-Änderung führen kann. Für GEP-<br />

Änderungen gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie <strong>für</strong> die (Erst)-Aufstellung. Einen<br />

Anspruch auf GEP-Änderung gibt es allerdings nicht. In Fällen, in <strong>den</strong>en der Änderungsbedarf<br />

die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann eine förmliche Zielabweichung oder ein<br />

vereinfachtes Verfahren durchgeführt wer<strong>den</strong> (s. § 19a LPlG).<br />

(8) In seiner Eigenschaft als Landschaftsrahmenplan und als forstlicher Rahmenplan stellt der<br />

GEP die raumwirksamen Ziele von regionaler Bedeutung zur Verwirklichung des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Sicherung der <strong>für</strong> die Entwicklung der<br />

Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen dar (s. § 14<br />

Abs. 2 LPlG). Diese Ziele sind von <strong>den</strong> fachlich zuständigen Planungsträgern auf örtlicher<br />

Ebene zu konkretisieren und umzusetzen.<br />

3 BauGB i.d.F. vom 3.9.1997, BGBl I, S. 2141

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