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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 65 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

- der natürlichen Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes<br />

sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Bö<strong>den</strong> als Standortvoraussetzungen<br />

<strong>für</strong> Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,<br />

- des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung<br />

des Grundwassers,<br />

- naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen,<br />

- des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,<br />

- der Immissionsschutzfunktion,<br />

- des Landschaftsbildes,<br />

- der landschaftsgebun<strong>den</strong>en Erholung, Sport- und Freizeitnutzung und<br />

Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,<br />

zu dienen.<br />

Ziel 2 Die BSLE haben auch der funktionalen Einbindung der Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der<br />

Natur zu dienen.<br />

Ziel 3 In <strong>den</strong> BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen<br />

<strong>für</strong> Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die<br />

Zugänglichkeit der Landschaft <strong>für</strong> Erholungssuchende zu sichern. Soweit im<br />

Einzelfall Nutzungsansprüche der Erholung mit <strong>den</strong> Belangen des Schutzes der<br />

Landschaft konkurrieren, sind die letzteren entsprechend LEP-Ziel C.V.2.3<br />

vorrangig. Vermeidbare Beeinträchtigungen durch Zerschneidung zusammenhängender<br />

Erholungsräume sind auszuschließen.<br />

Ziel 4 Wenn sich BSLE mit Zweckbindungen im Freiraum überlagern, gelten die Ziele <strong>für</strong><br />

BSLE nur insoweit, als dadurch die zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzung nicht beeinträchtigt<br />

wird (s. Kap. 1.5.2).<br />

Erläuterung:<br />

(1) Die Umsetzung der Ziele erfolgt analog Erläuterung (2) in Kapitel 2.2.1 bzw. nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des Landschaftsgesetzes (LG), des Landesforstgesetzes (LFoG), des<br />

Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), des Landeswassergesetzes (LWG) und des Denkmalschutzgesetzes<br />

(DSchG). Dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wer<strong>den</strong> z.B.<br />

in Verfahren nach dem LG Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile<br />

sowie ggf. Maßnahmen nach §§ 24 - 26 LG ausgewiesen; ersatzweise wer<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

nach § 42a LG vorgenommen. Dabei wer<strong>den</strong> schutzwürdige Biotope durch geeignete<br />

Restriktionen wirkungsvoll geschützt, entwickelt und auf lokaler Ebene eine Ergänzung des<br />

regionalen Biotopverbundsystems vorgenommen. Historische Bereiche von Höfen, Orten oder<br />

Kulturlandschaften wer<strong>den</strong> im Verfahren nach dem DSchG als Bau<strong>den</strong>kmale, Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmale<br />

oder Denkmalbereiche gesichert und geschützt. In entsprechender Weise wird dort, wo die<br />

einschlägigen Voraussetzungen vorliegen, nach <strong>den</strong> Vorschriften der anderen genannten<br />

Gesetze verfahren. Zur Umsetzung der Ziele soll in Ergänzung zu ordnungsbehördlichen<br />

Maßnahmen auch die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw.<br />

Forstwirtschaft oder anderen Flächennutzern und dem Naturschutz sowie <strong>den</strong> Naturparkträgern<br />

zur Anwendung kommen.

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