01.12.2012 Aufrufe

Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 93 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

(2) Insbesondere bei neuen Standortplanungen, die wasserwirtschaftlich kritisch beurteilt wer<strong>den</strong><br />

(z.B. Gewerbe- und Industriegebiete, Abfallbehandlungsanlagen) ist vom Planungs- bzw.<br />

Projektträger eine Standortsuche außerhalb von BGG durchzuführen. Innerhalb der<br />

Wasserschutzzone II sind Siedlungsneuplanungen bzw. -erweiterungen zu vermei<strong>den</strong>. Über<br />

Bau oder Erweiterung einzelner Vorhaben in dieser Wasserschutzzone sowie über die<br />

Entwicklung bereits zulässigerweise bestehender wassergefähr<strong>den</strong>der Anlagen oder<br />

Nutzungen wird auf fachplanerischer Ebene entschie<strong>den</strong>. Neuplanungen <strong>für</strong> gewässerschutzgefähr<strong>den</strong>de<br />

Anlagen und Nutzungen, deren wassergefähr<strong>den</strong>de Emissionen nicht ausreichend<br />

begrenzbar sind, sind nicht zulassungsfähig. In anderen Fällen können besondere<br />

Sicherheitsvorkehrungen zur Zulassung führen. Bei der Planung der Siedlungsentwicklung<br />

und der Verkehrsinfrastruktur ist die vorsorgende Gewässerschutzfunktion besonders zu<br />

berücksichtigen. Im Übrigen wer<strong>den</strong> Vorhaben und Maßnahmen einzelfallbezogen im jeweils<br />

in Frage kommen<strong>den</strong> Verfahren auf ihre Raumverträglichkeit und Übereinstimmung mit <strong>den</strong><br />

Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft. Die Unterlagen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Nachweis, dass<br />

ein Vorhaben die Ziele <strong>für</strong> BGG nicht gefährdet, sind vom Planungs- bzw. Projektträger<br />

vorzulegen.<br />

(3) In der beiliegen<strong>den</strong> Erläuterungskarte sind die <strong>den</strong> zeichnerisch dargestellten BGG<br />

zuzuordnen<strong>den</strong> Gewinnungsanlagen nachrichtlich übernommen wor<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Umsetzung der Schutzziele <strong>für</strong> BGG, die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten<br />

dargestellt sind, wird in der Fachplanung durch die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

geregelt. Hierzu gehören auch geplante Verordnungen, <strong>für</strong> die bereits das<br />

Verfahren zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet wor<strong>den</strong> ist.<br />

(5) Bei Planungen von Grundwasserentnahmestellen in BSN und deren Umgebung ist vom<br />

Planungs- bzw. Projektträger eine Standortalternativenprüfung außerhalb dieser Bereiche<br />

durchzuführen, sofern oberflächenwasser- und grundwasserabhängige Biotope betroffen<br />

wer<strong>den</strong> könnten (s. Kap. 2.2.1).<br />

(6) Bei der Überlagerung von BGG mit sonstigen Freiraumfunktionen im Sinne des Zieles 5 wird<br />

davon ausgegangen, dass es bei <strong>den</strong> hier genannten Überlagerungen nicht zu grundsätzlichen<br />

oder gravieren<strong>den</strong> Ziel- bzw. Nutzungskonflikten kommt. Über mögliche, lokal begrenzte<br />

konkurrierende Nutzungsansprüche, die im Regelfall ohne regionale Bedeutung sind,<br />

entscheidet die Fachplanung.<br />

(7) Folgende Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen sind zeichnerisch<br />

dargestellt. (Die Bezeichnungen der BGG in der Tabelle sind <strong>den</strong> Namen der WSG-<br />

Verordnungen ähnlich.)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!