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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 90 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß § 2, Abs. 2, Nr. 8, Satz 3, ROG ist Wasser sparsam und schonend in Anspruch zu<br />

nehmen; insbesondere Grundwasservorkommen sind zu schützen.<br />

(2) Gemäß § 33 LEPro sind die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte<br />

Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes miteinander in Einklang zu bringen, wobei<br />

u.a. das nutzbare Wasservorkommen, die günstigen Wirkungen der Gewässer <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Naturhaushalt, die Reinhaltung und die beabsichtigte Nutzung der Gewässer zu<br />

berücksichtigen sind. Gebiete, die sich <strong>für</strong> die Wassergewinnung besonders eignen, sollen<br />

durch Nutzungsbeschränkungen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt<br />

wer<strong>den</strong>. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen <strong>für</strong> die Grundwasserneubildung<br />

erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Im LEP NRW sind Gebiete und Standorte mit Bedeutung <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Wasserversorgung zeichnerisch und textlich dargestellt. Gemäß Erläuterung 4.31 im<br />

Kapitel B.III. des LEP NRW hat die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung innerhalb der im LEP NRW<br />

zeichnerisch dargestellten Grundwasservorkommen, Grundwassergefährdungsgebiete sowie<br />

Uferzonen und Talauen die <strong>für</strong> die dauerhafte öffentliche Wasserversorgung nach Menge und<br />

Güte erforderlichen Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Gewässer zu sichern. Die äußere Abgrenzung<br />

der Grundwassergefährdungsgebiete des LEP NRW ist in der beiliegen<strong>den</strong> Erläuterungskarte<br />

übernommen wor<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Bereichen der Grundwasservorkommen ist bei allen Planungen<br />

und Maßnahmen der langfristige Schutz der Wasserressourcen <strong>für</strong> künftige Generationen zu<br />

berücksichtigen.<br />

(4) Gemäß der Vorgabe im Ziel B.III.4.21 des LEP NRW sind die Grundwasservorkommen, die<br />

der öffentlichen Wasserversorgung dienen und zugleich <strong>für</strong> eine zukünftige dauerhafte<br />

Versorgungssicherheit erhalten wer<strong>den</strong> müssen, im GEP durch Darstellung als Bereiche mit<br />

Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG) gesichert.<br />

(5) Im LEP NRW (Kap. B.III., Ziele 4.22 bis 4.24) wird weitergehend festgelegt:<br />

- Uferzonen und Talauen, die <strong>für</strong> die öffentliche Wasserversorgung herangezogen wer<strong>den</strong><br />

oder sich da<strong>für</strong> eignen, sind zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind in ihren tatsächlich<br />

nutzbaren Abschnitten im Gebietsentwicklungsplan zu sichern.<br />

- In Gebieten, in <strong>den</strong>en wegen der geologischen Struktur das Grundwasser besonders<br />

gefährdet ist, ist bei allen Planungen und Maßnahmen der Schutz des Grundwassers vor<br />

Verunreinigungen zu sichern.<br />

- Standorte <strong>für</strong> geplante Talsperren und geplante Hochwasserrückhaltebecken sind<br />

vorsorglich von Nutzungen freizuhalten, die die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung<br />

gefähr<strong>den</strong> könnten. Darüber hinaus sind die Einzugsbereiche bei Talsperren <strong>für</strong> die<br />

Trinkwasserversorgung zu sichern.

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