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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 11 -<br />

1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) In <strong>den</strong> §§ 19 ff. des LEPro sind allgemeine Ziele <strong>für</strong><br />

- die Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis zum Schutz des Freiraumes und<br />

seiner Funktionen,<br />

- die Schwerpunktorientierung bei der Entwicklung innerhalb des Siedlungsraumes,<br />

- die Behebung bzw. Verhinderung gegenseitiger Funktionsstörungen im Siedlungsraum,<br />

- die Verbesserung bzw. Stärkung der Siedlungsfunktionen im Zentrengefüge<br />

als Vorgaben <strong>für</strong> die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung festgelegt. Darüber hinaus enthält der LEP NRW Ziele<br />

<strong>für</strong> die Wohnbaulandversorgung und zur Baulandversorgung <strong>für</strong> die Wirtschaft, die sich<br />

sowohl an die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung als auch an die Bauleitplanung richten. Diese Ziele sind als<br />

landesplanerische Ziele im GEP umzusetzen und ggf. zu konkretisieren.<br />

(2) In <strong>den</strong> Zielen 2.1 und 2.2 der Kapitel C.I. und C.II. fordert der LEP NRW die Sicherstellung<br />

der regionalen und kommunalen Baulandversorgung und räumt dabei der Innenentwicklung<br />

einen Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum ein. In <strong>den</strong> Zielen 2.3 der Kapitel C.I.<br />

und C.II. sind weiterhin Kriterien <strong>für</strong> die bauleitplanerische Umsetzung bei der<br />

Inanspruchnahme der Siedlungsbereiche enthalten. Unter anderem wird darin die vorrangige<br />

Innenentwicklung bzw. Arrondierung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im<br />

Außenbereich, die vorrangige Entwicklung an Schienenstrecken und eine zweckmäßige<br />

Zuordnung von Wohnbau- und gewerblichen Bauflächen gefordert.<br />

(3) Im Rahmen der angestrebten regionalen Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur sind <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> zur Wahrung ihrer örtlichen Entwicklungs- und Planungsaufgaben ausreichende<br />

geeignete Siedlungsbereiche zur Verfügung zu stellen. Bevor neue Siedlungsbereiche<br />

dargestellt oder dargestellte Siedlungsbereiche erweitert wer<strong>den</strong>, sind gemäß LEP NRW die<br />

Möglichkeiten zur Mobilisierung bereits bestehender Siedlungsflächen auszuschöpfen. Sofern<br />

keine geeigneten Siedlungsflächen bereitgestellt wer<strong>den</strong> können, sollen unter Berücksichtigung<br />

des übergemeindlichen Flächenausgleichs geeignete Siedlungsbereiche dargestellt<br />

und soweit als möglich in interkommunaler Zusammenarbeit mobilisiert wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Entsprechend <strong>den</strong> Zielen B.III.1.23 bis 1.25 LEP NRW darf Freiraum nur in Anspruch<br />

genommen wer<strong>den</strong>, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall,<br />

- wenn Flächenbedarf <strong>für</strong> siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des<br />

Siedlungsraumes bzw. <strong>für</strong> Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhan<strong>den</strong>er<br />

Infrastruktur gedeckt wer<strong>den</strong> kann oder<br />

- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der<br />

ortsüblichen Siedlungsstruktur <strong>für</strong> die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung<br />

nicht ausreicht.

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