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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 87 -<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz<br />

Die Hochwasserereignisse der 90er Jahre haben deutlich wer<strong>den</strong> lassen, dass nach<br />

jahrzehntelanger Gewöhnung an vermeintliche Sicherheit unerwartet hohe Scha<strong>den</strong>spotenziale<br />

und Gefahren vorhan<strong>den</strong> sind. Über die zur Überschwemmung vorgesehenen Gebiete hinaus<br />

können auch abgeschirmte Bereiche in akute Überflutungsgefahr geraten. Zur zukünftigen<br />

Vermeidung solcher Extremhochwässer und der damit verbun<strong>den</strong>en Gefährdungen erwächst<br />

der Landes- und <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung gemeinsam mit der Fach- und Bauleitplanung die Pflicht,<br />

innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf eine Minderung der Gefährdungen<br />

hinzuwirken.<br />

(5) Im GEP ist gemäß 3. DVO zum LPlG <strong>für</strong> die zeichnerische Umsetzung der Vorgaben des<br />

LEPro und des LEP NRW die Darstellung von regionalbedeutsamen Talsperren, Abgrabungsseen<br />

und Hochwasserrückhaltebecken mit Dauerstau, die einer Planfeststellung nach § 31<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen, sowie von natürlichen Seen im Freiraum vorgesehen<br />

(in der Regel bei einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha). <strong>Region</strong>albedeutsame Hochwasserrückhaltebecken<br />

mit Dauerstau (> 10 ha) kommen in diesem <strong>Teilabschnitt</strong> nicht vor.<br />

Im vorliegen<strong>den</strong> Plan wer<strong>den</strong> zusätzlich größere Gewässer 2. Ordnung − Gewässer<br />

1. Ordnung kommen in diesem <strong>Teilabschnitt</strong> nicht vor − zur Beurteilung von Maßnahmen in<br />

Überschwemmungsbereichen sowie die Stauanlagen zur Wasserkraftnutzung an Rur und Kyll<br />

dargestellt.<br />

Ziel 1 Die zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellten Talsperren sind<br />

entsprechend der angegebenen wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung<br />

(H = Hochwasserschutz, K = Krafterzeugung, N = Niedrigwasseraufhöhung,<br />

T = Trinkwasserentnahme) zu sichern und vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu<br />

schützen.<br />

Ziel 2 Natürlich ausgeprägte Fließgewässer sind im Hinblick auf einen ausgewogenen<br />

Wasserhaushalt und auf ihre ökologische Bedeutung auch <strong>für</strong> ihre<br />

Funktionsbeziehung zur Gewässeraue zu erhalten. Ausgebaute, naturferne<br />

Fließgewässer sind durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen<br />

Gegebenheiten in einen naturnahen, nach Möglichkeit entfesselten Zustand zu<br />

versetzen. Zur Regelung der Abflussverhältnisse an <strong>den</strong> Fließgewässern ist ihrer<br />

Renaturierung sowie der Sicherung und der Rückgewinnung „natürlicher“<br />

Retentionsräume Vorrang einzuräumen vor dem Bau von Rückhaltebecken und<br />

besonders vor dem Ausbau zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Gewässer<br />

selbst.<br />

Ziel 3 In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die weitere Inanspruchnahme von<br />

Freiraum zugunsten von Siedlungserweiterungen und -neuplanungen auszuschließen.<br />

Soweit aus Grün<strong>den</strong> des Wohls der Allgemeinheit Baumaßnahmen (z.B.<br />

Verkehrswegebau) nötig wer<strong>den</strong>, muss − vornehmlich durch kompensatorische<br />

Maßnahmen − der schadlose Hochwasserabfluss auch nach der Baumaßnahme<br />

gesichert sein. Durch Baumaßnahmen dürfen keine neuen Gefährdungspotenziale<br />

entstehen.

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