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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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3 Infrastruktur - 117 -<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

bzw. -bereichsteile geht nicht wesentlich über <strong>den</strong> Bestand hinaus. Fluglärmempfindliche<br />

Standorte von regionaler Bedeutung sind nicht betroffen.<br />

Ziel 1 Für die <strong>Region</strong> Aachen soll die Zugänglichkeit zu <strong>den</strong> Verkehrsflughäfen<br />

Düsseldorf, <strong>Köln</strong>/Bonn, MaastrichtAachenAirport und Lüttich gesichert bzw.<br />

schienenverkehrsmäßig verbessert wer<strong>den</strong>. Die allgemeine Luftfahrt soll ergänzend<br />

über die Flugplätze Merzbrück und Dahlemer Binz abgewickelt wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 2 Sofern <strong>für</strong> die Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich bauliche<br />

Erweiterungen in Erwägung gezogen wer<strong>den</strong> sollten, müssen die Belange des<br />

Naturhaushaltes und der Landschaftsgestaltung beachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Die im LEP „Schutz vor Fluglärm“ enthaltenen und nachfolgend zitierten Ziele gelten<br />

unmittelbar:<br />

Zone A In der Bauleitplanung dürfen reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,<br />

Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit in<br />

ihnen nach ihrer Zweckbestimmung Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche<br />

Anlagen oder Einrichtungen zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt bzw. neu<br />

festgesetzt wer<strong>den</strong>, die neue Baurechte entstehen lässt. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und<br />

2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind<br />

unzulässig.<br />

Zone B In der Bauleitplanung dürfen reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,<br />

Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit in<br />

ihnen nach ihrer Zweckbestimmung Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche<br />

Anlagen oder Einrichtungen zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt bzw. neu<br />

festgesetzt wer<strong>den</strong>, die neue Baurechte entstehen lässt. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und<br />

2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind<br />

unzulässig.<br />

In der Bauleitplanung sind im Rahmen der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes<br />

Ausnahmen zulässig, wenn es sich hierbei um die Abrundung einer Baufläche handelt. Hierbei<br />

können auch Festsetzungen <strong>für</strong> Einrichtungen der wohnungsnahen Infrastruktur getroffen<br />

wer<strong>den</strong>. In diesen Ausnahmefällen sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen. So<br />

sind bereits im Flächennutzungsplan entsprechende Flächen <strong>für</strong> Nutzungsbeschränkungen<br />

oder <strong>für</strong> Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen darzustellen. Im<br />

Bebauungsplan sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dementsprechend die von der Bebauung<br />

freizuhalten<strong>den</strong> Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen <strong>für</strong> besondere Anlagen und<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder<br />

Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende Vorkehrungen festzusetzen. Außerdem<br />

müssen Bebauungspläne, die neues Baurecht begrün<strong>den</strong>, Festsetzungen über Vorkehrungen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> erforderlichen baulichen Schallschutz enthalten.<br />

Zone C In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass langfristig von einer<br />

erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen

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