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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 37 -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

- Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr -<br />

diese Weise Vorhaben zum Planinhalt wer<strong>den</strong>, die schließlich – aus verschie<strong>den</strong>en Grün<strong>den</strong> – nicht<br />

realisiert wer<strong>den</strong>, aber dann als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine unnötige<br />

Sperrwirkung <strong>für</strong> andere Freiraumnutzungen entfalten können. Auf eine angebotsorientierte<br />

zeichnerische Darstellung wird daher verzichtet.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e, im Freiraum gelegene großflächige Freizeiteinrichtungen sind, soweit eine<br />

regionalplanerische Steuerung oder Standortsicherung erforderlich ist, als Bereiche mit Zweckbindung<br />

mit der Kennzeichnung F zeichnerisch dargestellt. Bei besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung<br />

erfolgt die Kennzeichnung K. Je nach dem Gesamteindruck des Bereichs ist bei überwiegend offenem<br />

Gelände die zeichnerische Darstellung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“, bei überwiegend<br />

waldähnlichem Gelände die Darstellung „Waldbereich“, ggf. kombiniert mit der Darstellung<br />

„Oberflächengewässer“, zugrunde gelegt; sie wird durch die Signatur <strong>für</strong> die Zweckbindung ergänzt.<br />

Zur Umsetzung insbesondere des LEP-Zieles C.V.2.4 sind daher in <strong>den</strong> nachstehen<strong>den</strong> Zielen die<br />

landesplanerischen Kriterien und Anforderungen genannt, unter <strong>den</strong>en ein entsprechendes Vorhaben auf<br />

seine Raumverträglichkeit zu prüfen und zu beurteilen ist. Die Bedarfskontrolle, d.h. die Bestätigung<br />

oder Verneinung des Bedarfs im Sinne eines tragfähigen Nachfragepotenzials, ist im Regelfall nicht<br />

Gegenstand der landesplanerischen Prüfung.<br />

Ziel 1 Planungen <strong>für</strong> nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen<br />

<strong>für</strong> Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus, Frem<strong>den</strong>verkehr oder Kultur<br />

sind insbesondere auszuschließen in<br />

- Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (s. Kap. 2.2.1), historischen Kulturlandschaftsbereichen<br />

und der Umgebung regional bedeutender Denkmäler im<br />

Sinne von § 2 DSchG bei Beeinträchtigung der Schutzbelange,<br />

- Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung, soweit durch diese Anlagen eine nachhaltige Beeinträchtigung des<br />

Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der allgemeinen Zugänglichkeit der<br />

Landschaft oder vorhan<strong>den</strong>er Funktionen <strong>für</strong> Erholung, Sport und Freizeitnutzung<br />

eintritt (s. Kap. 2.2.2),<br />

- Waldbereichen,<br />

- Teilen von Allgemeinen Freiraum und Agrarbereichen, soweit sie besonders<br />

wertvolle, ertragreiche Bö<strong>den</strong> aufweisen,<br />

- Bereichen mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen, soweit Verunreinigungen<br />

des Grundwassers bzw. des Oberflächengewässers zu be<strong>für</strong>chten<br />

sind (s. Kap. 2.4.2),<br />

- Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher Bo<strong>den</strong>schätze,<br />

es sei <strong>den</strong>n der Abbau ist auf der betroffenen Fläche bereits beendet und die<br />

geplante Anlage widerspricht <strong>den</strong> Rekultivierungszielen nicht,<br />

- Oberflächengewässern, Hochwasserrückhaltebecken und Überschwemmungsgebieten<br />

sowie Flugplatzgelän<strong>den</strong>.

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