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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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0 Einführung - 3 -<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

(1) Die maßgebliche Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Ausgestaltung der Gebietsentwicklungspläne ist die<br />

3. Durchführungsverordnung (DVO) zum Landesplanungsgesetz. Sie wurde zuletzt am<br />

17.01.1995 novelliert (GV.NW. S. 144). Danach wer<strong>den</strong> die Ziele in zeichnerischen und<br />

textlichen Darstellungen festgelegt. Über das Planzeichenverzeichnis sind die Regelungsgegenstände<br />

und über <strong>den</strong> anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Maßstab 1:50000 die generelle Regelungstiefe<br />

vorgegeben.<br />

(2) Die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung sind gebietsscharf aber nicht<br />

parzellenscharf; d.h. sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die<br />

Zuordnung einzelner Grundstücke in <strong>den</strong> Randbereichen in der Regel noch interpretierbar<br />

bleibt. Die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit beginnt – von Ausnahmen abgesehen –<br />

bei einer Größenordnung von 10 ha.<br />

(3) Zu <strong>den</strong> textlichen Darstellungen wird in § 2 Abs. 6 der 3. DVO folgendes bestimmt:<br />

1. Sie konkretisieren – soweit neben <strong>den</strong> zeichnerischen Darstellungen erforderlich –<br />

selbstständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des<br />

Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne <strong>für</strong> das<br />

Plangebiet.<br />

2. Sie können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen<br />

und Nutzungen konkretisieren und differenzieren.<br />

3. Sie sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der<br />

Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.<br />

(4) Weiterhin heißt es in § 2 Abs. 7 und 8 der 3. DVO: Der Erläuterungsbericht zum<br />

Gebietsentwicklungsplan soll<br />

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,<br />

2. die <strong>Region</strong>albedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-<br />

Darstellungsschwelle begrün<strong>den</strong>,<br />

3. Hinweise <strong>für</strong> die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen<br />

und Projekten geben,<br />

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung<br />

und Qualität aufzeigen und begrün<strong>den</strong> und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

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