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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 17 -<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)<br />

1.2 Baulandversorgung der Wirtschaft<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Definition der GIB<br />

Bereiche <strong>für</strong> gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem<br />

Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen<br />

Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in <strong>den</strong><br />

ASB integriert wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Eine Darstellung von neuen eigenständigen GIB kommt vorrangig an Standorten in Frage, die<br />

sich durch eine gute Standortgunst auszeichnen, in ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />

eingebun<strong>den</strong> sind, möglichst in Kooperation der Gemein<strong>den</strong> untereinander geplant wer<strong>den</strong><br />

und sich <strong>für</strong> eine interkommunale Zusammenarbeit eignen (s. Kap. C.II. Ziel 2.4, LEP NRW).<br />

(3) Soweit vorhan<strong>den</strong>, wur<strong>den</strong> als Grundlage <strong>für</strong> die Standortfindung von GIB Flächenvorschläge<br />

aus regional abgestimmten Konzepten herangezogen; bestand ein solches Konzept nicht,<br />

wurde die GIB-Darstellung auf Standortvorschläge der Kommunen gestützt.<br />

Ziel 1 In GIB ist die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im<br />

Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauleitplanerisch<br />

auszuschließen. Zum Zweck der Eingrenzung bereits bestehender solcher Betriebe<br />

ist ausnahmsweise die Festsetzung von Sondergebieten in der Bauleitplanung<br />

möglich – einschließlich ggf. zur Bestandssicherung notwendiger geringfügiger<br />

Erweiterungen.<br />

Ziel 2 Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen wer<strong>den</strong>,<br />

haben die Gemein<strong>den</strong> zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum<br />

dargestellte unternehmensgebun<strong>den</strong>e und daher nicht verfügbare Baulandreserven<br />

<strong>den</strong> aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch entsprechen und eine<br />

Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht wer<strong>den</strong> kann. Die Mobilisierung<br />

brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme<br />

von Freiraum (s. Kap. C.II. Ziele 2.2 und 2.3, LEP NRW).<br />

Ziel 3 Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere<br />

im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen, dass<br />

Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhan<strong>den</strong>e Belästigungen sollen soweit<br />

wie möglich verringert wer<strong>den</strong>.

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