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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 48 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (GSN) sind im<br />

GEP unter Ergänzung regional bedeutsamer Vorkommen in erster Linie durch die Darstellung<br />

von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN), ggf. auch von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der<br />

Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) konkretisiert.<br />

Die Darstellung von BSN erfolgt, wenn die nachgewiesene schutzwürdige Fläche mindestens<br />

10 ha groß ist. Diese Größe wird als untere Schwelle <strong>für</strong> die regionalplanerische Bedeutung<br />

angesetzt. Ausnahmen von der Regel wer<strong>den</strong> vorgenommen, wenn eine außergewöhnlich<br />

hohe Bewertung vorliegt.<br />

(2) Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG<br />

durch folgende Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer, in<br />

<strong>den</strong>en die natürlichen Gegebenheiten durch besondere Maßnahmen gesichert oder<br />

entwickelt wer<strong>den</strong> sollen (insbesondere Schutz, Pflege und Entwicklung wertvoller<br />

Biotope; Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes),<br />

- regionalplanerische Konkretisierung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung<br />

gemäß LEP,<br />

- festgesetzte Naturschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen<br />

Teilen entsprechend geschützt wer<strong>den</strong> sollen.<br />

Im Hinblick auf die großräumige Abgrenzung der BSN sind die im letzten Spiegelstrich<br />

genannten „wesentlichen Teile“ von Freiraumbereichen nicht quantitativ im Sinne des größten<br />

Teiles (z.B. 95 % der Fläche) sondern qualitativ (z.B. ökologisch besonders wertvolle Teile)<br />

zu verstehen.<br />

(3) Basis <strong>für</strong> die BSN ist gemäß § 15a Landschaftsgesetz (LG) der „Fachbeitrag des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege“ der Landesanstalt <strong>für</strong> Ökologie, Bo<strong>den</strong>ordnung und<br />

Forsten (LÖBF).<br />

(4) Die dargestellten BSN beinhalten in der Regel unter Naturschutzaspekten bedeutende Tier-<br />

und Pflanzenarten bzw. deren Gesellschaften, landschaftstypische ökologisch wertvolle<br />

Biotope mit Pufferzonen und/oder <strong>für</strong> die Biotopentwicklung und zur Vernetzung<br />

(Biotopverbund) erforderliche Ergänzungsflächen; maßstabsbedingt und als Folge der<br />

grafischen Zusammenfassung von nicht separat darstellbaren Einzelflächen können BSN auch<br />

Flächen einschließen, die von <strong>den</strong> Zielen <strong>für</strong> BSN unberührt bleiben. Dabei handelt es sich<br />

zum Beispiel um Bereiche ohne besondere ökologische Bedeutung, die nicht entwickelt<br />

wer<strong>den</strong> sollen, weil dies nicht sinnvoll ist oder bestandsgesicherte Nutzungen besonderer<br />

Bedeutung dies nicht zulassen. Die Ausdifferenzierung im vorstehen<strong>den</strong> Sinne gehört zu <strong>den</strong><br />

Aufgaben der Fachplanung, die eine intensive Abstimmung mit der Land- und Forstwirtschaft<br />

erfordert.

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