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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 36 -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

- Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e<br />

Nutzungen – Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr –<br />

Vorbemerkung:<br />

Grundsätzliche Aussagen zum Komplex Freizeit und Erholung, insbesondere zu Freizeit und Erholung<br />

im Siedlungsraum, fin<strong>den</strong> sich im Kapitel 1.5, auf das hier verwiesen wird.<br />

Zum Thema Freizeit und Erholung im Freiraum formuliert der LEP NRW unter Ziel C.V.2.1, 2.2 und<br />

2.4 folgende Vorgaben:<br />

Der siedlungsnahe Freiraum muss hinsichtlich seiner Freizeitfunktionen erhalten und entwickelt<br />

wer<strong>den</strong>. Auch in <strong>den</strong> Verdichtungsgebieten muss der Freiraum einschließlich der <strong>Region</strong>alen Grünzüge<br />

<strong>für</strong> die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung gesichert und entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

In räumlicher Zuordnung zu größeren Erweiterungen von Wohnsiedlungen und neuen eigenständigen<br />

Wohnstandorten sind ausreichend große Landschaftsteile <strong>für</strong> die siedlungsnahe landschaftsorientierte<br />

Erholung, Sport- und Freizeitnutzung besonders zu pflegen und zu entwickeln.<br />

Außerhalb der Verdichtungsgebiete sind attraktive Freiraumbereiche <strong>für</strong> die landschaftsorientierte<br />

Erholung, Sport- und Freizeitnutzung zu sichern.<br />

Großflächige Freizeiteinrichtungen sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich zu planen.<br />

In großen Teilen des Freiraums erfolgt eine der Nachfrage entsprechende flächenextensive Nutzung<br />

durch Erholungssuchende. Die diesbezüglichen regionalplanerischen Zielsetzungen wer<strong>den</strong> im<br />

Kapitel 2.2.2/2.3 behandelt. Durch die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung<br />

wer<strong>den</strong> in der Regel keine Nutzungskonflikte hervorgerufen. Wo sich jedoch Erholungssuchende an<br />

größeren Freizeit- und Erholungsanlagen oder Kultureinrichtungen konzentrieren und in der Folge<br />

Beeinträchtigungen der Umgebung nicht ausgeschlossen sind, bedarf es einer regionalplanerischen<br />

Steuerung.<br />

Baulich geprägte raumbedeutsame Anlagen <strong>für</strong> Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus,<br />

Frem<strong>den</strong>verkehr oder Kultur sind landesplanerisch als Bestandteile des Siedlungsraums definiert<br />

(s. Kap. 1.5.1).<br />

Nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeiteinrichtungen, die aufgrund ihrer Struktur<br />

oder Standortansprüche bzw. ihrer Bindung an bestimmte landschaftliche Gegebenheiten (z.B. Anlagen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Wassersport, Flugsportanlagen) üblicherweise im Freiraum liegen, können wegen ihrer<br />

Flächengröße oder ihrer Auswirkungen auf die Umgebung regionalbedeutsam sein. Sie bedürfen dann<br />

einer Regelung im GEP.<br />

Die Erfahrung mit vorsorgen<strong>den</strong> landesplanerischen Standortdarstellungen <strong>für</strong> solche Freizeiteinrichtungen<br />

im GEP haben gezeigt, dass der schnellen und schlecht prognostizierbaren Entwicklung auf<br />

diesem Sektor mit einer Angebotsplanung nicht Rechnung getragen wer<strong>den</strong> kann. Zudem könnten auf

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