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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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0 Einführung - 1 -<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

0 Einführung<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

(1) In § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) 1 wer<strong>den</strong> Aufgaben und Leitvorstellungen der<br />

Raumordnung aufgeführt, die in ihrer Formulierung sehr abstrakt und allgemein gehalten sind.<br />

Als wesentlich müssen die Leitvorstellungen der nachhaltigen Raumentwicklung in § 1 Abs. 2<br />

ROG und das Gegenstromprinzip in § 1 Abs. 3 ROG genannt wer<strong>den</strong>. Die Leitvorstellung<br />

einer nachhaltigen Raumentwicklung bildet die Grundlage <strong>für</strong> die in § 2 Abs. 2 ROG<br />

aufgeführten Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Abs. 1 ROG). In Bezug auf die nachfolgende<br />

Landesplanung in <strong>den</strong> Bundesländern sind diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellungen<br />

gegeneinander und untereinander abzuwägen.<br />

(2) Die in § 2 Abs. 3 ROG genannte Möglichkeit der weiteren Ausgestaltung und Ergänzung der<br />

Grundsätze hat das Land Nordrhein-Westfalen durch das Landesentwicklungsprogramm<br />

(LEPro) 2 ausgefüllt. Die im Abschnitt Ι des LEPro enthaltenen Grundsätze der<br />

Raumordnung und Landesplanung sind, wie die Grundsätze des ROG, Kriterien <strong>für</strong><br />

raumordnerische/landesplanerische Abwägungen (s. § 37 Abs. 1 Satz 2 LEPro). Mit ihnen<br />

wird die Verpflichtung normiert, auf die verschie<strong>den</strong>en Belange und Schutzerfordernisse (z.B.<br />

Wirtschaft, Versorgung, natürliche Lebensgrundlagen) Rücksicht zu nehmen und auftretende<br />

Gegensätze in Einklang zu bringen.<br />

(3) Die Grundsätze des ROG und des Abschnitts Ι des LEPro können nur in einem sehr groben<br />

Maßstab räumlich zugeordnet wer<strong>den</strong>, so dass daraus unmittelbar abgeleitete Beurteilungen<br />

einzelner raumbedeutsamer Projekte – je nach Gewichtung der Kriterien – stark unterschiedliche<br />

Ergebnisse haben können. Als alleiniger Maßstab <strong>für</strong> Einzelfallbeurteilungen sind sie<br />

daher nur bedingt geeignet.<br />

(4) In <strong>den</strong> Abschnitten ΙΙ und ΙΙΙ des LEPro sind die allgemeinen Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung enthalten. Sie sind zum Teil bereits so deutlich <strong>für</strong> raum- bzw. fachtypische<br />

Situationen formuliert, dass sie – zielhierarchisch gesehen – erstmalig eine unmittelbare<br />

Beachtenspflicht auslösen (s. § 37 Abs. 2 LEPro). Solche Zielformulierungen bedürfen in der<br />

Regel keiner weiteren Ausgestaltung oder differenzieren<strong>den</strong> räumlichen Zuordnung. Sie<br />

können bei der Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne nicht geändert<br />

wer<strong>den</strong>, auch wenn sie zum Verständnis der GEP-Ziele in <strong>den</strong> jeweiligen Sachkapiteln – teils<br />

als Zitat, teils in Kurzform – aufgegriffen wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Daneben sind in <strong>den</strong> Abschnitten ΙΙ und ΙΙΙ des LEPro Ziele enthalten, die sich bei der<br />

Übertragung auf einen konkreten Raum überschnei<strong>den</strong> können und deshalb <strong>für</strong><br />

Entscheidungen im Einzelfall differenziert wer<strong>den</strong> müssen. Diese Aufgabe leisten zum Teil<br />

1 ROG i.d.F. vom 18.08.1997, BGBl. I S. 2081<br />

2 LEPro i.d.F. vom 05.10.1989, GV.NW. S. 485

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