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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 33 -<br />

1.5 Freizeit und Erholung<br />

1.5 Freizeit und Erholung<br />

Vorbemerkung:<br />

Das LEPro enthält folgende Vorgaben <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich Erholung, Frem<strong>den</strong>verkehr, Sportanlagen:<br />

In allen Teilen des Landes sollen der <strong>für</strong> sie angestrebten räumlichen Struktur entsprechende<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt wer<strong>den</strong><br />

(§ 29 Abs. 1 LEPro).<br />

Insbesondere in <strong>den</strong> Verdichtungsgebieten sind schnell erreichbare verkehrsgünstig gelegene<br />

Schwerpunkte vor allem <strong>für</strong> die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In <strong>den</strong> Gebieten mit<br />

überwiegend ländlicher Raumstruktur sind neben <strong>den</strong> Erholungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die ortsansässige<br />

Bevölkerung vor allem die <strong>für</strong> die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten<br />

Frem<strong>den</strong>verkehrsgebiete weiter zu entwickeln (§ 29 Abs. 2 LEPro).<br />

In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen anzustreben,<br />

die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schulsport, <strong>den</strong> Breiten- und Leistungssport sowie <strong>für</strong> die Freizeitgestaltung möglichst<br />

vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer<br />

jeweiligen Aufgabenstellung und der <strong>für</strong> ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer<br />

Einzugsbereiche auf die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der<br />

Siedlungsstruktur auszurichten (§ 29 Abs. 3 LEPro).<br />

Die allgemeinen Ziele des LEPro <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich Erholung, Frem<strong>den</strong>verkehr und Sportanlagen hat<br />

der LEP NRW durch die Regelungen im Kapitel C.V. Freizeit und Erholung umgesetzt.<br />

In <strong>den</strong> Vorbemerkungen zu Kapitel C.V. führt der LEP NRW aus: Die wachsen<strong>den</strong> Ansprüche an <strong>den</strong><br />

Raum führen im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen zu einer Konkurrenz unterschiedlicher<br />

Interessen um <strong>den</strong> knappen Raum. Auch die raumbeanspruchende Freizeitinfrastruktur muss daher im<br />

Zusammenhang mit anderen räumlichen Anforderungen abgestimmt und entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

Der LEP NRW unterscheidet dabei zwischen baulich geprägten und nicht baulich geprägten<br />

Freizeiteinrichtungen wie folgt:<br />

Die planerische Zuordnung von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Freizeiteinrichtungen<br />

zu Siedlungsbereichen dient dem Freiraumschutz und der siedlungsstrukturellen Ordnung des Landes.<br />

Davon wer<strong>den</strong> solche baulichen Anlagen nicht erfasst, die nur von untergeordneter Bedeutung sind<br />

oder eine notwendige dienende Funktion <strong>für</strong> eine freiraumverträgliche Erholung oder Sport- und<br />

Freizeitnutzung haben (Kap. C.V.3.5 LEP NRW).<br />

Der Differenzierung von Freizeiteinrichtungen nach der Rolle der diesem Zweck entsprechen<strong>den</strong><br />

baulichen Anlagen führt zu einer Gliederung der LEP-Ziele in solche <strong>für</strong> die Flächenvorsorge im<br />

Siedlungsraum und solche zur Regelung entsprechender Freiraumfunktionen.

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