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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 79 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Waldgebiete sind im GEP unter Ergänzung<br />

regional bedeutsamer Vorkommen durch die Darstellung von Waldbereichen konkretisiert.<br />

(2) Waldbereiche sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG durch folgende<br />

Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 1037)<br />

in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung, des LFoG vom 24. April 1980 (GV.NW. S. 546) in der<br />

jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung, der zur Sicherung oder Verbesserung seiner Nutz-, Schutz-<br />

oder Erholungsfunktion zu erhalten ist,<br />

- Flächen, die zur Verbesserung ihrer Freiraumfunktionen oder als Tausch- und<br />

Ersatzfläche <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> Siedlungszwecke zu Wald zu<br />

entwickeln sind,<br />

- Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil.<br />

Hierüber hinaus umfassen die Waldbereiche maßstabsbedingt kleinere landwirtschaftlich oder<br />

baulich genutzte Flächen, Ödländereien und andere Einschlüsse, in deren Nutzung mit der<br />

Darstellung nicht eingegriffen wird.<br />

(3) Soweit die vorstehen<strong>den</strong> Ziele aus LEPro und LEP im Folgen<strong>den</strong> nicht der Regelung von § 2<br />

Abs. 6 der 3. DVO zum LPlG entsprechend durch textliche Darstellungen im GEP konkretisiert<br />

oder differenziert sind, gelten sie auch <strong>für</strong> die Waldbereiche unmittelbar.<br />

Dies gilt ebenfalls <strong>für</strong> Ziele ohne Raumbezug.<br />

(4) Der GEP erfüllt nach § 14 Abs. 2 LPlG die Funktion eines forstlichen Rahmenplanes. In<br />

dieser Funktion hat er raumwirksame Ziele von regionaler Bedeutung zur Sicherung der <strong>für</strong><br />

die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen<br />

darzustellen.<br />

Ziel 1 In <strong>den</strong> dargestellten Waldbereichen ist der Wald sowohl zum Zwecke der<br />

Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen<br />

Wohlfahrtswirkungen <strong>für</strong> die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach<br />

Maßgabe dieses Planes zu erhalten und je nach überwiegender Funktion unter<br />

Beachtung des Bo<strong>den</strong>schutzes standortgemäß bzw. naturgemäß und auf Nachhaltigkeit<br />

ausgerichtet zu bewirtschaften, zu sichern und zu entwickeln.<br />

Bei Anlage, Pflege, Nutzung und Verjüngung der Waldbestände sind Verfahren des<br />

Waldbaus, der Holzernte, der Kulturtechnik und des Forstschutzes zu wählen, die<br />

die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine Funktion als<br />

Lebensraum <strong>für</strong> eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. Ziel im Sinne<br />

der Nachhaltigkeit ist die Schaffung, Erhaltung und Bewirtschaftung ökologisch

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