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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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3 Infrastruktur - 116 -<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß LEP NRW, Kapitel D.I. Ziele 3.2.2 und 3.2.5 (teilweise)<br />

- ist die Luftverkehrsinfrastruktur und ihre Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern<br />

umweltverträglich fortzuentwickeln und die Anbindung der internationalen Verkehrsflughäfen<br />

an die Schiene und/oder andere öffentliche Verkehrsmittel zu verbessern,<br />

- sollen die benachbarten internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf und <strong>Köln</strong>/Bonn<br />

miteinander kooperieren, um in der europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr ein<br />

hochwertiges Angebot an nationalen und internationalen Luftverkehrsverbindungen zu<br />

gewährleisten.<br />

(2) Mit Blick auf die Grenzlage zu Belgien und <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> ist weiterhin das LEP-<br />

Ziel B.I.2.5 relevant:<br />

In <strong>den</strong> grenznahen Räumen sind länder- und staatsgrenzenüberschreitende Verflechtungen zu<br />

berücksichtigen. Sie sollen Grundlage <strong>für</strong> gemeinsame, grenzüberschreitende Planungen und<br />

Entwicklungskonzepte sein.<br />

(3) Die Entwicklung des Flugbetriebes auf <strong>den</strong> Militärflugplätzen Geilenkirchen und Nörvenich<br />

wird durch die Erfordernisse und Vorgaben der Landesverteidigung bestimmt; ein<br />

regionalplanerischer Einfluss hierauf besteht nicht. Bezüglich der Gestaltung der An- und<br />

Abflugwege und -verfahren wird vorausgesetzt, dass das Kriterium einer möglichst geringen<br />

Lärmbelastung auf die umgeben<strong>den</strong> lärmempfindlichen Bereiche in <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Regelungen und Anweisungen mit herangezogen wird. Bezüglich der Flächenausdehnung der<br />

Militärflugplätze muss berücksichtigt wer<strong>den</strong>, dass die angrenzen<strong>den</strong> Wälder besondere<br />

ökologische und landschaftspflegerische Bedeutung haben, da die umgebende Landschaft<br />

extrem waldarm ist.<br />

(4) Die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der Lärmschutzgebiete sind bzw. wer<strong>den</strong><br />

durch <strong>den</strong> LEP „Schutz vor Fluglärm“ (i.d.F. vom 17.08.1998) verbindlich vorgegeben. Die<br />

zeichnerische Darstellung fluglärmempfindlicher Siedlungsstrukturen ist dementsprechend so<br />

ausgerichtet, dass<br />

- innerhalb der Lärmschutzzone A keine fluglärmempfindlichen Bereiche oder Standorte<br />

von regionaler Bedeutung betroffen sind,<br />

- die innerhalb der Lärmschutzzone B gelegenen fluglärmempfindlichen Bereiche bzw.<br />

Bereichsteile auf das gemäß LEP „Schutz vor Fluglärm“ zulässige Maß beschränkt sowie<br />

fluglärmempfindliche Standorte von regionaler Bedeutung nicht betroffen sind,<br />

- innerhalb der Lärmschutzzone C bei der Darstellung fluglärmempfindlicher Bereiche von<br />

regionaler Bedeutung das Abwägungsgebot gemäß LEP „Schutz vor Fluglärm“ beachtet<br />

wurde. Die zeichnerische Darstellung der betroffenen Allgemeinen Siedlungsbereiche

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