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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 13 -<br />

Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen bzw. Baugebiete darzustellen und daraus<br />

Bebauungspläne zu entwickeln. Dies kommt in Betracht zur Bestandssicherung und zur<br />

städtebaulich sinnvollen Abrundung vorhan<strong>den</strong>er Ortschaften. Dabei sollte der Umfang der<br />

Baugebietsausweisung an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung<br />

(natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert wer<strong>den</strong>. Im Rahmen der<br />

Tragfähigkeit der vorhan<strong>den</strong>en Infrastruktur und unter besonderer Berücksichtigung<br />

landespflegerischer Erfordernisse kann im Einzelfall eine städtebauliche Abrundung oder<br />

Ergänzung auch über <strong>den</strong> Bedarf der in <strong>den</strong> Gemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus<br />

sinnvoll sein. Dies darf der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf<br />

Siedlungsschwerpunkte nicht zuwiderlaufen (s. LEP NRW, B.III.1.32). Innerhalb der Gebiete,<br />

die besondere Bedeutung <strong>für</strong> die Erholung haben, kann unter Berücksichtigung des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und bei vorhan<strong>den</strong>er, geeigneter Ver- und Entsorgung ein zusätzlicher<br />

Bedarf im Rahmen der vorhan<strong>den</strong>en Infrastruktur gerechtfertigt sein.<br />

(2) Zur geeigneten Ver- und Entsorgung bei der bauleitplanerischen Inanspruchnahme von<br />

Siedlungsbereichen zählt insbesondere auch eine <strong>den</strong> Mobilitätsanforderungen angepasste,<br />

umweltgerechte Verkehrsplanung. Eine intensive Abstimmung zwischen Verkehrsplanung<br />

und Stadtplanung ist erforderlich, weil viele Standorte der Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen,<br />

der Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie der Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

<strong>für</strong> große Teile der Bevölkerung nicht mehr verkehrsmittelfrei von <strong>den</strong><br />

Wohnstandorten aus erreichbar sind. Insbesondere am Arbeitsmarkt wird eine hohe<br />

Mobilitätsbereitschaft der Arbeitnehmer und Arbeitssuchen<strong>den</strong> unterstellt.<br />

(3) Der Siedlungsraum hat grundsätzlich auch Standorte <strong>für</strong> Anlagen gemäß Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz (ausgenommen Deponien) aufzunehmen. Die zeichnerisch dargestellten<br />

Siedlungsbereiche sind in ihrer Gesamtgrößenordnung hier<strong>für</strong> ausreichend dimensioniert, so<br />

dass die Freirauminanspruchnahme <strong>für</strong> solche Standorte nicht erforderlich ist.<br />

(4) Um die Grundwasserneubildung zu verbessern und die Hochwassergefahr zu senken, sollen in<br />

der Bauleitplanung Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Bo<strong>den</strong>profile und deren<br />

Retentionsfähigkeit zur Regenwasserversickerung ermöglicht wer<strong>den</strong>, soweit nicht im<br />

Einzelfall schädliche Nebenwirkungen dagegen sprechen.<br />

(5) Die Entwicklung bestehender gewerblicher Betriebe am vorhan<strong>den</strong>en Standort bleibt<br />

unberührt, soweit nicht andere Planziele entgegenstehen.

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