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108 Kapitel 4<br />

CDU/FDP-Koalitionen führten. Inwieweit die neuen Länder Zielvorstellungen<br />

hinsichtlich der makrostrukturellen Variable »Ausgestaltung der ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung« hatten, könnte zunächst zweifelhaft erscheinen.<br />

Allerdings ist es wohl plausibel, davon auszugehen, daß die Sozial- und<br />

Gesundheitspolitiker in den ostdeutschen Ländern zumindest dann an der<br />

konkreten Ausgestaltung der ambulanten Versorgung in ihrem Einzugsgebiet<br />

interessiert gewesen sein dürften, wenn entweder Arbeitsmarktaspekte angesprochen<br />

waren oder die Versorgung ihrer Bürger mit medizinischen Leistungen<br />

beeinträchtigt zu werden drohte: Ein eventueller Ressourceneinsatz<br />

dürfte daher weniger auf eine – sei es ordnungs-, sei es interessenpolitisch<br />

motivierte – Streben nach makrostruktureller Gestaltung als vielmehr nach<br />

konkreter Problemlösung vor Ort zurückzuführen sein.<br />

Landesregierungen und Landtage verfügen in der Bundesrepublik, wird<br />

von der Rechtsaufsicht über KVen und Krankenkassen sowie deren Landesverbände<br />

abgesehen, über keine spezifischen sozialrechtlichen Kompetenzen<br />

bei der ambulanten ärztlichen Versorgung, da der Bund seine Gesetzgebungsmöglichkeiten<br />

hier abschließend ausgeschöpft hat. Daher ist die Ressource<br />

Rechtsetzung von den ostdeutschen Ländern in bezug auf die hier<br />

verfolgte Fragestellung nur begrenzt einsetzbar. Wohl aber können die Länder<br />

versuchen, ihren Einfluß auf die Bundesgesetzgebung (durch den Bundesrat,<br />

aber auch durch die parteipolitischen Netzwerke) geltend zu machen.<br />

Zudem haben sie die Möglichkeit, aus ihrer allgemeinen Zuständigkeit<br />

für das Gesundheitssystem unter Beachtung des Primates bundesrechtlicher<br />

Regelungen in die Gestaltung der gesundheitlichen Infrastruktur einzugreifen.<br />

Soweit die Wahrnehmung gesundheitspolitischer Aufgaben durch die<br />

Kommunen angesprochen ist, können die Landesregierungen darüber hinaus<br />

zum einen über ihre Kommunalaufsicht, zum anderen über ihre Möglichkeiten,<br />

zweckgebundene finanzielle Ressourcen in die Kommunen zu lenken,<br />

Einfluß ausüben.<br />

Die mit der Vereinigung entstandenen ostdeutschen Landesregierungen<br />

waren allerdings in der ersten Phase nach dem Beitritt durch erhebliche Beschränkungen<br />

der Handlungsfähigkeit gekennzeichnet. Da die SED im Zuge<br />

der Zentralisierung von Entscheidungskompetenzen die 1945 errichteten<br />

Länder 1952 beseitigt hatte (Hanja 1990), bedeutete der Länderaufbau einen<br />

völligen Neuanfang, zumal man auf das in den DDR-Bezirksverwaltungen<br />

beschäftigte Personal nur in sehr begrenztem Umfang zurückgreifen wollte.<br />

Zudem war sowohl dem Personal der Ministerialbürokratie – wenn von den<br />

»Westimporten« abgesehen wird – als auch den Landespolitikern der nunmehr<br />

für die neuen Länder geltende rechtliche Rahmen noch weitgehend

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