20.11.2017 Aufrufe

download - Campus Verlag

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 173<br />

Mit der Übernahme der Trägerschaft über die Gesundheitseinrichtungen<br />

fiel die Reorganisation der kommunalen Verwaltungen zusammen: Im Bereich<br />

des Sozial- und Gesundheitswesens trat an die Stelle des bisherigen<br />

Kreisarztes ein von Kreistag beziehungsweise Stadtverordnetenversammlung<br />

gewählter Dezernent. Entsprechend der Verordnung über die Errichtung<br />

eines öffentlichen Gesundheitsdienstes wurde ein Gesundheitsamt gebildet<br />

– das in den meisten Kreisen allerdings zunächst nur aus der Amtsleitung<br />

bestand, da die meisten Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

127 unverändert von den Polikliniken wahrgenommen wurden (Interviews<br />

mjw28091; mjw29091). Die Polikliniken selber wurden weiterhin mit ihrem<br />

gesamten Personalansatz und einem (bescheidenen) finanziellen Ansatz für<br />

Investitionen »aus einer Hand« finanziert – nach der zum 1.7.1990 erfolgten<br />

Gründung der Sozialversicherung allerdings im zweiten Halbjahr 1990 nicht<br />

mehr aus dem Staatshaushalt, sondern durch monatliche Zahlungen der Sozialversicherung,<br />

mit der die Kreise formal vertragliche Vereinbarungen über<br />

die Höhe der zur Verfügung gestellten Budgets abzuschließen hatten, 128 wobei<br />

allerdings die die Höhe der Budgets determinierenden Faktoren nicht zur<br />

Disposition der Vertragspartner standen, sondern sich aus der Anwendung<br />

der bisherigen Rechtsvorschriften eindeutig ergaben.<br />

Während die <strong>Verlag</strong>erung der Finanzierung der poliklinischen Einrichtungen<br />

vom Staatshaushalt auf die Sozialversicherung für die Kreise und kreisfreien<br />

Städte faktisch keine wesentlichen Veränderungen bedeutete, gingen<br />

mit dem Inkrafttreten des (durch den Einigungsvertrag modifizierten) bunlerdings<br />

geregelt, daß die Landkreise die kommunalen Aufgaben in dem Umfang übernehmen<br />

sollten, wie diese die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte<br />

und Gemeinden überstiegen. Hieraus wurde allgemein (auch mit Blick auf die erwähnte<br />

bisherige Auszahlung der Gehälter durch die Kreise) geschlußfolgert, daß die Trägerschaft<br />

über die poliklinischen Einrichtungen neben den kreisfreien Städten auf die Kreise übergegangen<br />

sei (vgl. auch Abschnitt II Abs. 2 der Richtlinie zur Finanzierung der stationären<br />

und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990 – VuM Nr.<br />

5, S. 27). Lange uneinheitlich war hingegen die Interpretation, auf welche Ebene durch<br />

das Kommunalvermögensgesetz die zur gesundheitlichen Versorgung genutzten Immobilien<br />

übergegangen sind: Während in Brandenburg etwa die Auffassung vertreten wird,<br />

diese seien im Falle von Landkreisen nicht auf die Kreise, sondern auf die kreisangehörigen<br />

Städte und Gemeinden übergegangen (Interview mew19083), vertritt man beispielsweise<br />

in Thüringen die Auffassung, auch die Immobilien seien auf die Kreisebene übergegangen<br />

(vgl. Thüringens Sozialminister im Landtag – Stenographische Berichte, 1.<br />

Wahlperiode, 19. Sitzung: 889).<br />

127 Vgl. dazu Abschnitt 5.1, S. 139–140.<br />

128 Vgl. Abschnitt III Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 der Richtlinie zur Finanzierung der stationären<br />

und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!