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Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 173<br />
Mit der Übernahme der Trägerschaft über die Gesundheitseinrichtungen<br />
fiel die Reorganisation der kommunalen Verwaltungen zusammen: Im Bereich<br />
des Sozial- und Gesundheitswesens trat an die Stelle des bisherigen<br />
Kreisarztes ein von Kreistag beziehungsweise Stadtverordnetenversammlung<br />
gewählter Dezernent. Entsprechend der Verordnung über die Errichtung<br />
eines öffentlichen Gesundheitsdienstes wurde ein Gesundheitsamt gebildet<br />
– das in den meisten Kreisen allerdings zunächst nur aus der Amtsleitung<br />
bestand, da die meisten Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
127 unverändert von den Polikliniken wahrgenommen wurden (Interviews<br />
mjw28091; mjw29091). Die Polikliniken selber wurden weiterhin mit ihrem<br />
gesamten Personalansatz und einem (bescheidenen) finanziellen Ansatz für<br />
Investitionen »aus einer Hand« finanziert – nach der zum 1.7.1990 erfolgten<br />
Gründung der Sozialversicherung allerdings im zweiten Halbjahr 1990 nicht<br />
mehr aus dem Staatshaushalt, sondern durch monatliche Zahlungen der Sozialversicherung,<br />
mit der die Kreise formal vertragliche Vereinbarungen über<br />
die Höhe der zur Verfügung gestellten Budgets abzuschließen hatten, 128 wobei<br />
allerdings die die Höhe der Budgets determinierenden Faktoren nicht zur<br />
Disposition der Vertragspartner standen, sondern sich aus der Anwendung<br />
der bisherigen Rechtsvorschriften eindeutig ergaben.<br />
Während die <strong>Verlag</strong>erung der Finanzierung der poliklinischen Einrichtungen<br />
vom Staatshaushalt auf die Sozialversicherung für die Kreise und kreisfreien<br />
Städte faktisch keine wesentlichen Veränderungen bedeutete, gingen<br />
mit dem Inkrafttreten des (durch den Einigungsvertrag modifizierten) bunlerdings<br />
geregelt, daß die Landkreise die kommunalen Aufgaben in dem Umfang übernehmen<br />
sollten, wie diese die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte<br />
und Gemeinden überstiegen. Hieraus wurde allgemein (auch mit Blick auf die erwähnte<br />
bisherige Auszahlung der Gehälter durch die Kreise) geschlußfolgert, daß die Trägerschaft<br />
über die poliklinischen Einrichtungen neben den kreisfreien Städten auf die Kreise übergegangen<br />
sei (vgl. auch Abschnitt II Abs. 2 der Richtlinie zur Finanzierung der stationären<br />
und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990 – VuM Nr.<br />
5, S. 27). Lange uneinheitlich war hingegen die Interpretation, auf welche Ebene durch<br />
das Kommunalvermögensgesetz die zur gesundheitlichen Versorgung genutzten Immobilien<br />
übergegangen sind: Während in Brandenburg etwa die Auffassung vertreten wird,<br />
diese seien im Falle von Landkreisen nicht auf die Kreise, sondern auf die kreisangehörigen<br />
Städte und Gemeinden übergegangen (Interview mew19083), vertritt man beispielsweise<br />
in Thüringen die Auffassung, auch die Immobilien seien auf die Kreisebene übergegangen<br />
(vgl. Thüringens Sozialminister im Landtag – Stenographische Berichte, 1.<br />
Wahlperiode, 19. Sitzung: 889).<br />
127 Vgl. dazu Abschnitt 5.1, S. 139–140.<br />
128 Vgl. Abschnitt III Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 der Richtlinie zur Finanzierung der stationären<br />
und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens.