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40 Kapitel 2<br />

in einer solchen Konstellation Situationswahrnehmung, Selbstverständnis<br />

und Handlungsoptionen der Entscheidungsträger. Dies gilt für die Akteure<br />

auf der politischen und administrativen staatlichen Ebene, die die gesundheitspolitischen<br />

Regelungen im Beitrittsprozeß der DDR zur Bundesrepublik<br />

zu treffen und umzusetzen hatten, für die verbandlichen Akteure, die ihre Interessen<br />

bezüglich der Ausgestaltung (und gegebenenfalls Implementation)<br />

von Elementen der Regelungs- und Leistungsstruktur zu formulieren hatten,<br />

aber auch für die Akteure auf der individuellen Ebene, insbesondere die Ärzte<br />

(bei ihren Entscheidungen über die künftige Ausgestaltung ihrer ärztlichen<br />

Tätigkeit) und die Patienten (bei ihren Inanspruchnahme-Entscheidungen).<br />

Zunächst erfolgt eine Skizze der unterschiedlichen Grundentscheidungen<br />

für das ost- und das westdeutsche ambulante Versorgungssystem in der<br />

Nachkriegszeit (Abschnitt 2.1), daran schließt eine Darstellung der wesentlichen<br />

Unterschiede in Regelungs- und Leistungsstruktur an (Abschnitt 2.2).<br />

2.1 Strukturentscheidungen für das ambulante ärztliche<br />

Gesundheitssystem in der Nachkriegszeit in Ostund<br />

Westdeutschland<br />

Nachdem in der ambulanten ärztlichen Versorgung im Deutschland der zweiten<br />

Hälfte des 19. Jahrhunderts die Behandlung durch niedergelassene, freiberufliche<br />

Ärzte, die mit ihren Patienten – oft an der staatlichen Medizinaltaxe<br />

orientierte (Tennstedt 1977: 68/69) – freie Honorarvereinbarungen abschlossen,<br />

dominierte, wurde die vertragliche Arzt-Patienten-Beziehung seit<br />

Gründung und Ausbau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für<br />

deren Versicherte zunehmend durch vertragliche Beziehungen zwischen den<br />

Krankenkassen und den einzelnen Ärzten überlagert (Huerkamp 1985: 194–<br />

199, 1989: 62–63): Die Krankenkassen beschäftigten hierbei die Ärzte entweder<br />

im Angestelltenverhältnis oder schlossen Vergütungsverträge mit niedergelassenen<br />

Ärzten. Da die Krankenkassen in dieser Konstellation – naturgemäß<br />

– in einer relativ starken Position waren, die von der Mehrheit der<br />

Ärzte nicht nur unter ökonomischen Aspekten, sondern auch in bezug auf<br />

das wachsende Selbstbewußtsein als Profession als mißlich empfunden wurde<br />

(Göckenjan 1987, 1989), bemühten diese sich – unter Einsatz insbesondere<br />

auch der Streikwaffe – um eine kollektivvertragliche Einbettung der ärztlichen<br />

Einzelverträge mit den Krankenkassen, was ihnen seit dem »Berliner<br />

Abkommen« von 1913 auch zunehmend gelungen war (dazu z.B.: Feige

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