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154 Kapitel 5<br />

entwickelt, wie eine Vergütung poliklinischer Einrichtungen aussehen könnte,<br />

die einerseits den Vorstellungen der Krankenkassen nach einer Pauschalhonorierung<br />

entspräche, andererseits aber zugleich ihren eigenen Befürchtungen,<br />

nichtkassenärztliche Leistungen und personelle Überhänge im nichtärztlichen<br />

Bereich über Pauschalen mitfinanzieren zu müssen, Rechnung trüge. 76<br />

Zentraler Grundgedanke dieses, den Krankenkassen Ende September 1990<br />

vorgestellten KBV-Konzeptes war, daß sich die Fallpauschalen für die ostdeutschen<br />

Polikliniken an den Fallwerten 77 der niedergelassenen Ärzte in<br />

Westdeutschland, korrigiert um den »Einigungsvertragsabschlag«, orientieren<br />

sollten. Da der durchschnittliche Fallwert in Westdeutschland in starker<br />

Abhängigkeit von der Fachrichtung steht, 78 sollte sich die Behandlungsfallpauschale,<br />

die einer Poliklinik pro Behandlungsfall zustehen würde, in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Zusammensetzung der einzelnen Poliklinik<br />

mit den Ärzten der verschiedenen Arztgruppen, den durchschnittlichen Fallzahlen<br />

der Arztgruppen je Arzt im Westen und den voraussichtlichen fachgruppendurchschnittlichen<br />

Fallwerten der verschiedenen Arztgruppen in<br />

Westdeutschland ergeben. 79 Die Honorierung wäre somit – den beiden Befürchtungen<br />

der KBV Rechnung tragend – unabhängig von den Personalstrukturen<br />

der Polikliniken im nichtärztlichen Bereich und unabhängig von<br />

außerhalb der kassenärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen gewesen:<br />

Ein (mindestens) einen Poliklinikarzt im Quartal aufsuchender Patient würde<br />

für dieses Quartal einen »Behandlungsfall« darstellen und die einmalige<br />

Zahlung der für diese Poliklinik ermittelten spezifischen Behandlungsfallpauschale<br />

auslösen – völlig unabhängig von Zahl und Fachrichtung der vom<br />

Patienten im Quartalsverlauf aufgesuchten Ärzte, der von diesen erbrachten<br />

Leistungen und von den nichtärztlichen Personal-, Kosten- und Leistungsstrukturen<br />

der Einrichtung.<br />

76 Akteneinsicht bei einem beteiligten Verband.<br />

77 Ein »Fall« stellt im Kontext der westdeutschen Versorgung durch niedergelassene Ärzte<br />

die Behandlung eines Patienten durch einen Arzt während eines Quartales dar; besucht<br />

ein Patient mehrere Ärzte in einem Quartal, löst er also mehrere Fälle aus. Der »Fallwert«<br />

ist das Honorar, das auf einen Fall entfällt; es ergibt sich durch Multiplikation der<br />

für diesen Fall abgerechneten Punktzahlen mit dem zur Auszahlung kommenden Punktwert.<br />

78 Vgl. etwa die Übersichten in Klose (1993).<br />

79 In ersten Entwürfen sah das KBV-Konzept die Zuordnung der Ärzte der Polikliniken zu<br />

vier Bündeln von Arztgruppen vor (Akteneinsicht bei einem beteiligten Verband), jedoch<br />

entschied man sich dann relativ rasch dafür, jeden Arzt einer der 15 Arztgruppen, die in<br />

Westdeutschland an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, zuzuordnen.

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