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Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 159<br />

»Die Partner dieser Empfehlung warnen vor der vorschnellen und unkritischen<br />

Veräußerung kommunaler ambulanter Gesundheitseinrichtungen an<br />

private Investmentfirmen«, da dies »den rechtlichen Fortbestand der Einrichtung<br />

als zugelassene Gesundheitseinrichtung« gefährde. 94 Entsprechend vereinbarten<br />

die Vertragspartner im Dezember 1990, daß »es sich bei den Einrichtungen<br />

… um Einrichtungen in staatlicher, kommunaler oder frei-gemeinnütziger<br />

Trägerschaft, bei [Betriebspolikliniken] auch um Einrichtungen<br />

in der Trägerschaft eines Betriebes handeln« müsse. 95<br />

Wie in Abschnitt 2.2 beschrieben, wurde die fachärztliche ambulante<br />

Versorgung in der DDR auch durch Fachambulanzen an Krankenhäusern<br />

sowie durch Universitätspolikliniken sichergestellt. Waren die Krankenhausfachambulanzen<br />

noch im Krankenkassen-Vertragsgesetz der DDR als Teilnehmer<br />

an der ambulanten Versorgung genannt, so war von ihnen in der zitierten<br />

Formulierung des EV nicht mehr die Rede. Die KBV wünschte daher<br />

eine »Klarstellung«, daß Universitätspolikliniken und Fachambulanzen nicht<br />

zu den von der »Zulassungsgarantie« des EV erfaßten Einrichtungen gehörten,<br />

und konnte dies auch ohne Widerstände auf Kassenseite, die bei einer<br />

»Ausweitung« der Zulassungsgarantie (aufgrund der Fähigkeit der Mediziner,<br />

die Leistungsmengen in Grenzen selber zu bestimmen) ein weiteres<br />

Ausgabenwachstum befürchtete (Interview mmw30031), in die Verträge einbringen.<br />

96<br />

Zum Themenkomplex der zuzulassenden Einrichtungen gehört schließlich<br />

auch die Frage nach der Gründung einer Treuhandgesellschaft für Polikliniken,<br />

auf die sich die Beteiligten (wie skizziert) bei den Verhandlungen zum<br />

EV als Kompromiß geeinigt hatten. Auf KBV-Seite bestand wenig Neigung,<br />

eine solche, die poliklinischen Strukturen konservierende Treuhandgesell-<br />

94 Empfehlung Nr. 6 der »Gemeinsamen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Situation ambulanter Gesundheitseinrichtungen<br />

in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost« vom 2.11.1990<br />

(abgedruckt in Schönbach 1991: 493–497).<br />

95 Die Regelungen zu den Modalitäten der Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung<br />

wurden für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und die landwirtschaftlichen<br />

Krankenkassen in einem »Anhang zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): Übergangsregelungen<br />

für die Anwendung des Vertrages in den Bereichen der Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und<br />

Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem<br />

das SGB V bisher nicht gegolten hat« (abgedruckt in: Deutsches Ärzteblatt 1991/1: A-51)<br />

vereinbart (die hier zitierte Regelung in § 3 Abs. 2 des Anhanges). Eine identische Regelung<br />

wurde in den parallel vereinbarten Anhang zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag aufgenommen.<br />

96 § 3 Abs. 4 des Anhangs zum Bundesmantelvertrag-Ärzte.

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