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Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 143<br />

deren Kassenarten, insbesondere der Ortskrankenkassen, die zwar (wie ja soeben<br />

erst dokumentiert) diese Vorstellungen versorgungspolitisch durchaus<br />

teilten, jedoch die Befürchtung hegten, daß »eine Einheit ›Betrieb, Betriebspoliklinik,<br />

Betriebskrankenkasse‹ den Betriebskrankenkassen einen erheblichen<br />

Startvorteil in Ostdeutschland ermöglicht hätte« (Interview mjw28121).<br />

Angesichts des nahezu einhelligen Widerstandes gegen weiterreichende<br />

Modifikationen des westdeutschen Status quo und entsprechender »Interventionen«<br />

insbesondere der Ärzteschaft im Bundeskanzleramt, 35 konnten BMA<br />

und MfG diese Positionen nicht länger durchhalten. 36 Folglich einigten sich<br />

die Akteure schließlich auf spürbar weniger weitreichende Abweichungen<br />

von den für Westdeutschland geltenden Regelungen. Diese wurden zunächst<br />

für die Anpassungsgesetze der DDR beschlossen, die für die Zeit bis zum<br />

31.12.1990 Gültigkeit haben sollten, fanden jedoch kurze Zeit später mit in<br />

wesentlichen Fragen überwiegend identischem Inhalt ebenfalls Eingang in<br />

die ab 1.1.1991 geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften des<br />

Einigungsvertrages.<br />

Nach diesen Regelungen wurde die ambulante Versorgung grundsätzlich<br />

nach den »Spielregeln« des westdeutschen Kassenarztrechtes organisiert. 37<br />

Hierzu wurde zunächst festgelegt, daß in Ostdeutschland – mit Ausnahme<br />

blik zurückschlagen muß. Ich kann daher nur hoffen, daß die uns zugegangenen Berichte<br />

nicht den Tatsachen entsprechen und Sie auch für die DDR an einem Versorgungssystem<br />

durch ambulant in freier Praxis niedergelassene Kassenärzte mit uns gemeinsam festhalten.«<br />

(Kopie des Schreibens liegt dem Verfasser vor.)<br />

35 Vgl. Ärzte-Zeitung sowie Handelsblatt vom 13./14.7.1990.<br />

36 Der DDR-Gesundheitsminister, Kleditsch, stand den Versuchen des BMA, »poliklinikfreundlichere«<br />

Rahmenbedingungen durchzusetzen, ohnehin reserviert gegenüber. Er<br />

legte hingegen größeres Gewicht darauf, durch ein »Rationalisierungsschutzabkommen«<br />

Arbeitslosigkeit von (insbesondere nichtärztlichen) Mitarbeitern von Polikliniken zu vermeiden<br />

(Interview mjw01101). Die am 12.6.1990 zwischen dem MfG und dem Zentralvorstand<br />

der Gewerkschaft Gesundheits- und Sozialwesen der DDR geschlossene »Vereinbarung<br />

über den Schutz für Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen bei Rationalisierungsmaßnahmen<br />

und Strukturveränderungen« ist allerdings nach Rechtsauffassung<br />

der zuständigen west- beziehungsweise gesamtdeutschen Ressorts (BMA u. BMI)<br />

wegen nicht erfolgter »Registrierung« gemäß des Arbeitsgesetzbuches der DDR nicht<br />

rechtswirksam geworden; sie hat im Transformationsprozeß auch keine wesentliche Rolle<br />

gespielt.<br />

37 Grundlage für diese prinzipielle Geltung auch des westdeutschen Kassenarztrechtes im<br />

Beitrittsgebiet war – wie auch für die übrigen Rechtsgebiete – die Regelung in Artikel 8<br />

des EV, wonach in Ostdeutschland Bundesrecht in Kraft trat, soweit nicht ausdrücklich<br />

etwas Abweichendes geregelt wurde. Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt<br />

II des EV festgelegten »Überleitungsregelungen« für Ostdeutschland legten genau diese<br />

abweichenden Regelungen für das Sachgebiet »Krankenversicherung – Gesundheitliche<br />

Versorgung« fest.

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