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Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 157<br />
zahlen und den – um 40 Prozent »Einigungsvertragsabschlag« gekürzten –<br />
Fallwerten westdeutscher Ärzte der entsprechenden Fachrichtungen. 88<br />
Bei den Abschlagszahlungen für poliklinische Einrichtungen entschieden<br />
sich die Vertragspartner dafür, daß diese sämtliche GKV-relevanten Leistungen<br />
der Polikliniken einschließen sollten – also neben der ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung auch die von Polikliniken abgegebenen Heil- und<br />
Hilfsmittel sowie die von ihnen erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege,<br />
nicht jedoch zahnärztliche Leistungen. 89 Zur Bestimmung der Höhe der<br />
Abschlagszahlungen für die einzelnen Polikliniken wählten die Vertragspartner<br />
als Bezugsbasis die jeweiligen Haushaltsansätze im November 1990,<br />
die zunächst einrichtungsspezifisch um einen Anteil für die in einer Poliklinik<br />
tätigen Zahnärzte gemindert und sodann um einen pauschal festgelegten<br />
Anteil für solche Leistungen der Polikliniken gekürzt wurden, die nicht zum<br />
Leistungskatalog der Krankenkassen gehörten. 90 Die so bereinigten Haushaltsansätze<br />
sollten sodann auf die im November 1990 beschäftigten Ärzte<br />
bezogen und dieser Pro-Kopf-Wert je ärztlichen Arbeitsplatz 91 für 1991 auf<br />
88 Vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Rahmen-Gesamtvertrag.<br />
89 Für die zahnärztlichen Leistungen der Polikliniken liefen parallel Vertragsverhandlungen<br />
zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverbänden.<br />
90 Die Kürzungsbeträge wurden nach der Anzahl der Ärzte in der jeweiligen poliklinischen<br />
Einrichtung festgelegt (§ 6 Abs. 4 Rahmen-Gesamtvertrag) und betrugen 10 Prozent für<br />
Einrichtungen bis einschließlich 10 Ärzten, 30 Prozent für Einrichtungen mit mehr als 10<br />
Ärzten und 40 Prozent für Betriebspolikliniken bestimmter Wirtschaftsbereiche (für die<br />
man offenbar annahm, daß der nicht über die GKV zu finanzierende Anteil arbeitsmedizinischer<br />
Leistungen am Leistungsspektrum und damit am Budget besonders hoch war).<br />
Wie die Ende Dezember 1990 schließlich vorliegenden Ergebnisse der (methodisch<br />
nicht unumstrittenen [vgl. etwa Jacobs/Kniesche/Schräder [992: 9–15]) WIBERA-Untersuchung<br />
zeigen sollten, waren diese pauschalen Abschläge für die Nicht-GKV-Leistungen<br />
der Polikliniken erheblich zu hoch ausgefallen: Einschließlich der in dieser Untersuchung<br />
nicht gesondert erhobenen, aber zum GKV-Leistungskatalog gehörenden (durch<br />
den Rahmen-Gesamtvertrag explizit in die Abschlagszahlungen als einbezogen zu betrachtenden)<br />
Heilmittel-Erbringung sowie der Abgabe von Hilfsmitteln und pflegerischen<br />
Leistungen, die quantitativ teilweise bedeutende Anteile am nichtärztlichen Leistungsspektrum<br />
der Polikliniken ausmachten, ergaben die Kosten für »sonstige Bereiche« nach<br />
dieser Untersuchung einen Anteil von ca. 27 Prozent an den um die zahnärztliche Versorgung<br />
gekürzten Haushaltsansätzen der Polikliniken mit mehr als 10 Ärzten (berechnet<br />
nach: WIBERA 1991: Anlage 6 i.V.m. Anlage 4). Ein die Heil- u. Hilfsmittel- und Pflege-Erbringung<br />
nicht ausgrenzender Abschlag für Nicht-GKV-Leistungen hätte daher allenfalls<br />
bei ca. 15–20 Prozent liegen dürfen. Einzelne Polikliniken mit mehr als 10 Ärzten<br />
hatten zudem Anteile von Nicht-GKV-Leistungen von weniger als 5 bis 10 Prozent.<br />
Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß eine erhebliche Anzahl von Polikliniken<br />
durch die Abschläge nochmalig temporär deutlich »unterfinanziert« wurden.<br />
91 Die Vertragspartner hatten sich zudem darauf verständigt, die Pro-Kopf-Werte auf maximal<br />
10 000 DM je ärztlichen Arbeitsplatz und Monat zu begrenzen (vgl. Protokollnotiz