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146 Kapitel 5<br />

Im Rahmen der Kompromißsuche zwischen den Betriebskrankenkassen<br />

und der KBV hatten sich die Beteiligten darauf verständigt (so Interview<br />

mmw06091), daß die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam mit<br />

der KBV bis Ende 1995 eine Treuhandgesellschaft zur Übernahme der Trägerschaft<br />

von poliklinischen Einrichtungen betreiben konnten, soweit der<br />

Fortbestand dieser Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich<br />

war. 52<br />

Infolge des ungeteilten Sicherstellungsauftrags der KVen auch für die<br />

Versorgung durch poliklinische Einrichtungen waren Regelungen zur mitgliedschaftsrechtlichen<br />

Stellung der an den Polikliniken tätigen Ärzte in diesen<br />

Körperschaften zu treffen. Da mehr als 95 Prozent der ambulant tätigen<br />

Ärzte zu dieser Zeit noch an poliklinischen Einrichtungen tätig waren, hätte<br />

eine Vorschrift, nach der – wie es der Entwurf einer »Poliklinikreformverordnung«,<br />

den eine beim Magistrat Ostberlins im Frühsommer 1990 gebildete<br />

Arbeitsgruppe »Ambulante medizinische Versorgung« Ende Juli vorlegte,<br />

vorschlug 53 – jeder an der ambulanten Versorgung teilnehmende niedergelassene<br />

oder poliklinisch tätige Arzt gleichberechtigt eine Stimme bei den<br />

Wahlen zur KV gehabt und sich daraus die Zusammensetzung der KV-<br />

Organe ergeben hätte, bedeuten können, daß die KVen von einer Mehrheit<br />

angestellter Ärzte beherrscht worden wären.<br />

Die KBV forderte demgegenüber, die an poliklinischen Einrichtungen tätigen<br />

Ärzte statusmäßig wie in der Bundesrepublik über Krankenhäuser oder<br />

andere ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der ambulanten<br />

Versorgung ermächtigte Ärzte zu behandeln, also als »außerordentliche«<br />

Mitglieder der KVen, ohne Stimmrecht – was bedeutet hätte, daß allein die<br />

Minderheit der niedergelassenen Ärzte in den Organen der KV stimmberechtigt<br />

gewesen wäre. Schließlich setzte sich der Marburger Bund mit einem<br />

Kompromißvorschlag durch (Interview mjw13081), nach welchem die Poliklinikärzte<br />

ordentliche Mitglieder der KVen werden und Niedergelassene<br />

und Polikliniker bis 31.12.1995 je 50 Prozent der Mandate in Vorstand und<br />

Vertreterversammlung der K.d.ö.R. einnehmen sollten. 54 Für die Gruppe der<br />

Polikliniker war hierbei vorgesehen, daß 60 Prozent der Mandatsträger aus<br />

den Leitern der Einrichtungen und 40 Prozent aus den nachgeordneten Ärzten<br />

stammen sollten. Auch für die ärztlichen Mitglieder in den Zulassungs-<br />

52 Dies fand Eingang in § 311 Abs. 3 SGB V i.d.F.d. EV.<br />

53 Vgl. Arbeitsgruppe Ambulante medizinische Versorgung (1990).<br />

54 Vgl. § 311 Abs. 4 Buchst. c SGB V i.d.F.d. EV.

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