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208 Kapitel 6<br />

1990/91 noch den Auftrag erhalten, über mögliche Konzepte, die einen Erhalt<br />

poliklinischer Einrichtungen möglich gemacht hätten, nachzudenken<br />

und erste »Schubladenkonzepte« entwickelt – nach der <strong>Verlag</strong>erung der Abteilung<br />

in das neu gegründete BMG durften diese Überlegungen jedoch nicht<br />

mehr weiterverfolgt werden (Interviews mjw15051; mjw06082).<br />

Statt dessen bot das BMG den ostdeutschen Ländern nunmehr sogenannte<br />

»Beratungshilfen« für den Umstrukturierungsprozeß poliklinischer Einrichtungen<br />

an. Hierzu war einerseits vorgesehen, daß die Länderministerien auf<br />

Kosten des Bundeshaushalts je zwei Berater auf – zunächst bis Ende 1991<br />

befristeten – Stellen zur Beratung bei der Umstrukturierung einstellen<br />

könnten. Auf Drängen der KBV wurde andererseits eine zweite Variante in<br />

das Beratungshilfe-Konzept aufgenommen: Danach sollten die Träger der<br />

Einrichtungen bei Beratungsbedarf in Kontakt mit der KBV-Außenstelle in<br />

Berlin treten, die gemeinsam mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein<br />

konkretes Umstrukturierungskonzept für die jeweiligen Einrichtungen entwickeln<br />

würde (Interview tjw16081).<br />

Auch in bezug auf die Fachambulanzen an Krankenhäusern wich der<br />

BMG von der bisherigen Position des BMA deutlich ab: Der BMA hatte<br />

(wie oben gesehen) die Auffassung vertreten, auch Krankenhausfachambulanzen<br />

seien von der »Zulassungsgarantie« des EV erfaßt; auch stand er dem<br />

Ansinnen der Krankenhausverbände nach einer »gesetzlichen Klarstellung«<br />

aufgeschlossen gegenüber. Die neue Position des BMG hingegen, die die<br />

Ministerin Mitte April der Deutschen Krankenhausgesellschaft mitteilte, lag<br />

weit eher auf der Linie der KBV: »Soweit Krankenhausärzte im Rahmen ihrer<br />

Aufgaben Patienten im Krankenhaus ambulant behandelt haben, fällt die<br />

Weiterführung dieser ›Ambulanzen‹ unter die normalen Ermächtigungsregelungen<br />

des SGB V und der Zulassungsverordnung für Kassenärzte.« Lediglich<br />

für die Fachambulanzen der kirchlichen Krankenhäuser vertrat das BMG<br />

nunmehr noch die Auffassung, diese fielen »unter die gesetzliche Zulassungsregelung<br />

des § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V«, hätten also einen den Polikliniken<br />

entsprechenden Rechtsstatus. Eine »gesetzliche Klarstellung«, so die<br />

Ministerin abschließend, halte sie »nicht für erforderlich«. 25<br />

Rasch im Sinne der an den poliklinischen Einrichtungen tätigen betroffenen<br />

Ärzte entschied sich das BMG allerdings in bezug auf die Finanzierung<br />

der sogenannten »Weiterbildungsassistenten«: Ärzte in der Facharztweiter-<br />

25 Schreiben des BMG an die Deutsche Krankenhausgesellschaft vom 17.4.1991 (liegt dem<br />

Verfasser vor).

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