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Setzung der Rahmenbedingungen für das ambulante Versorgungssystem 145<br />

gert werden, insbesondere durch »Umwandlung« von poliklinischen Einrichtungen<br />

in Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften. 46 Um die Niederlassung<br />

zu fördern, verzichtete man auf den nach dem westdeutschen<br />

Recht erforderlichen Nachweis einer »kassenärztlichen Vorbereitungszeit«<br />

auch für Berufsanfänger sowie auf das seit 1989 in der Bundesrepublik geltende<br />

Niederlassungsverbot für über 55jährige Ärzte. 47<br />

Polikliniken und ähnliche Einrichtungen blieben allerdings »zur Sicherstellung<br />

der ambulanten Versorgung … kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember<br />

1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen«. 48 Zulassung zur Versorgung<br />

bedeutet hierbei insbesondere, daß der Träger der Einrichtung die erbrachten<br />

Leistungen in dem Umfang gegenüber den Krankenkassen abrechnen<br />

kann, wie diese zum Leistungsspektrum der kassenärztlichen (und kassenzahnärztlichen)<br />

Versorgung in der GKV gehören. 49 Über eine eventuelle<br />

Verlängerung ihrer Zulassung über den 31.12.1995 hinaus sollte dann der<br />

Zulassungsausschuß entscheiden, »insbesondere unter Berücksichtigung des<br />

Anteils der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte«. 50 Die Zulassung poliklinischer<br />

Einrichtungen sollte durch den Zulassungsausschuß widerrufen<br />

werden können, »wenn eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche ambulante<br />

Versorgung durch die Einrichtung nicht möglich ist«. 51<br />

46 § 311 Abs. 10 Satz 2 u. 3 SGB V i.d.F.d. EV.<br />

47 Vgl. § 311 Abs. 7 u. 9 SGB V i.d.F.d. EV.<br />

48 § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.d.F.d. EV.<br />

49 Soweit die poliklinischen Einrichtungen Heil- und Hilfsmittel erbrachten, wurden sie bis<br />

zum 31.12.1993 zur Teilnahme an der Versorgung der GKV-Versicherten zugelassen; danach<br />

sollte eine Zulassung nur noch gewährt werden, »soweit eine wirtschaftliche Versorgung<br />

mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt<br />

werden kann« (§ 311 Abs. 11 SGB V i.d.F.d. EV). Für die Erbringung von Leistungen der<br />

häuslichen Krankenpflege und der häuslichen Pflegehilfe durch die Polikliniken gab es<br />

keine gesonderten Regelungen. Hinsichtlich der Nicht-GKV-Leistungen waren die Polikliniken<br />

entsprechend auf eine Finanzierung nach den hierfür geltenden Regelungen des<br />

bundesdeutschen Rechts (bzw. des Rechts der neuen ostdeutschen Länder) verwiesen.<br />

Dies galt insbesondere für verschiedene rehabilitative Leistungen, Tauglichkeitsuntersuchungen<br />

und Gutachten unterschiedlichster Art sowie (nicht nur, aber in besonderem<br />

Maße für Polikliniken des betrieblichen Gesundheitswesens) für unterschiedlichste arbeitsmedizinische<br />

Aufgaben.<br />

50 § 311 Abs. 2 Satz 3 SGB V i.d.F.d. EV. Es handelt sich somit für den Zeitraum ab 1996<br />

um eine »bedarfsorientierte Zulassung« (Stiller 1991: 11) – eine für das bundesdeutsche<br />

Kassenarztrecht untypische Konstellation, da eine bedarfsorientierte Beteiligung anderer<br />

als niedergelassener Ärzte an der ambulanten Versorgung ansonsten über das Institut der<br />

»Ermächtigung«, nicht aber der »Zulassung« erfolgt.<br />

51 § 311 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.d.F.d. EV.

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