20.11.2017 Aufrufe

download - Campus Verlag

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

206 Kapitel 6<br />

Mitte Februar gelang den Beteiligten ein Kompromiß, der einerseits hinsichtlich<br />

des Zeitraums einer Übergangsregelung »in der Mitte« zwischen<br />

beiden Positionen lag, bei dem sich andererseits die kassenärztliche Seite<br />

aber hinsichtlich des Vorranges einer bedarfsprüfungsabhängigen Ermächtigung<br />

durch den Zulassungsausschuß durchsetzen konnte: Die schließlich im<br />

März rückwirkend zum 1.1.1991 verabschiedete Ergänzung der vertraglichen<br />

Vereinbarungen 21 sah zunächst als Voraussetzung für eine Vergütung<br />

der Tätigkeit dieser Einrichtungen vor, daß entweder die Fachambulanz als<br />

Einrichtung oder ein in ihr tätiger Facharzt als Person bis 31. März 1991 einen<br />

Antrag auf Ermächtigung gestellt hatte. Sofern ein solcher Antrag gestellt<br />

war, erfolgte bis zum Bescheid der KV oder des Zulassungsausschusses<br />

über diesen Antrag in jedem Falle eine Vergütung der durch die Einrichtungen<br />

erbrachten Leistungen, jedoch längstens bis zum 31.12.1991. Sobald<br />

der Bescheid über den Antrag auf Ermächtigung vorlag, war die weitere<br />

Vergütung der ambulanten Tätigkeit der Fachambulanz jedoch von dessen<br />

positivem Ergebnis abhängig. Längstensfalls war damit eine von der Zustimmung<br />

des Zulassungsausschusses unabhängige Teilnahme der Einrichtungen<br />

an der Versorgung bis zum 31.12.1991 gesichert; in Fällen, in denen<br />

der Zulassungsausschuß bereits vor Ende 1991 über den Antrag auf Ermächtigung<br />

entschied, endete diese zustimmungsunabhängige Versorgungsteilnahme<br />

jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt.<br />

Nachdem sich im Januar und Februar 1991 gezeigt hatte, daß die Höhe<br />

der Abschlagszahlungen an die poliklinischen Einrichtungen in vielen Fällen<br />

offensichtlich zu erheblicher Unruhe bei deren Trägern geführt hatte, bezogen<br />

GKV-Spitzenverbände und KBV die Berechnung dieser Abschlagszahlungen<br />

in die Verhandlungen ein. Hier ging vom AOK-BV Mitte Februar ein<br />

Vorschlag einer Verbesserung zugunsten der Polikliniken aus, auf den sich<br />

die anderen Beteiligten rasch verständigen konnten und der schließlich Mitte<br />

April in einer rückwirkend zum 1. Januar vorgenommenen Änderung der<br />

vertraglichen Vereinbarungen realisiert wurde: Sollten die Abschlagszahlungen<br />

bislang (wie in Abschnitt 5.1 beschrieben) sämtliche von der Poliklinik<br />

erbrachten Leistungen aus dem GKV-Leistungsspektrum abdecken, so<br />

waren sie nun nur noch für die kassenärztlichen Leistungen gedacht, während<br />

Heil- u. Hilfsmittel sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus<br />

der Abschlagszahlung herausgelöst und unmittelbar nach Erbringung abge-<br />

21 Vgl. Nr. 1 der Ergänzung des Anhangs zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), abgedruckt<br />

etwa in Schönbach (1991: 592).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!