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PMsche Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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als vielmehr die Sorge, den steuerpflichtigen Acker nicht schmä-<br />

lern zu lassen, damit es an den nöthigen Landes-Einkünften<br />

ihnen nicht fehle. Die Verpflichtung des Eigenthümers be-<br />

schränkte sich nämlich in dieser Hinsicht nur darauf, den ge-<br />

kündigten Besitzer entwe<strong>der</strong> durch einen an<strong>der</strong>n Vauerhof zu<br />

entschädigen, im Fall <strong>der</strong> eingezogene Hof wirtschaftlich an-<br />

<strong>der</strong>s benutzt worden, zu dem Hauptgute o<strong>der</strong> einem Vorwerke<br />

gelegt war, — o<strong>der</strong> ihn durch einen an<strong>der</strong>n zu ersetzen, damit<br />

die Zahl <strong>der</strong> Höfe aus oben angeführtem Grunde erhalten<br />

wurde.<br />

Dafür, daß in solchen Fällen die Bauern <strong>der</strong> fürstlichen<br />

Aemter nicht an<strong>der</strong>s behandelt wurden, als die auf den Gütern<br />

<strong>der</strong> Lehnsleute ansässigen, hier nur ein Beispiel. Der Herzog<br />

Philipp Julius fand es rathsam, auf einem seiner Aemter eine<br />

Schäferei anzulegen. Um dies zu bewirken, wurde ein Vauer-<br />

hof, dessen Lage sich hierzu füglich mit benutzen ließ, eingezo-<br />

gen; und <strong>der</strong> Bauer mußte es sich gefallen lassen, seinen Hof<br />

zu räumen und nach einem an<strong>der</strong>n, den man ihm anwies, —<br />

soviel hielt man für billig — zu ziehen.<br />

Daß ein solches Verfahren nur in einer früheren, uns<br />

jetzt völlig fremden Verfassung begründet sein kannte, daß es<br />

uns als ein Unrecht erscheinen muß, darüber bedarf es keiner<br />

Worte; etwas An<strong>der</strong>es ist es aber, Verhältnisse historisch<br />

darstellen, als ihre Zulässsgkeit und Angemessenheit, gegenüber<br />

den gänzlich verschiedenen Zuständen <strong>der</strong> Gegellwart, abwä-<br />

gen. Allein auch abgesehen von <strong>der</strong> Gegenwart war es ge-<br />

wiß ein Unrecht, nach solchen Grundsätzen alle Aauerhöfe ;u<br />

behandeln. Und hi rzu Halle die vom Herzoge Philipp II.<br />

i. I. 1616. 16. Mai, erlassene Vauerordnung *) geführt.<br />

Dieses Gesetz bringt alle Besitzer von Bauerhöfcn in eine Klasse<br />

*) Abgedruckt in Dähnert5 Sammlung <strong>der</strong> Landesurkunden. Bd. HI.<br />

S. 923. :c. Vgl. lit. XI. 12), S. 835. dieser „Bauerordnung".

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