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PMsche Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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den zwar einen artloulum von den Stenden erfür<strong>der</strong>t, aber<br />

keiner an<strong>der</strong>n Meinung alß das Sie i-e^ulas ^energies dar-<br />

auß formirten, Vndt also 5ud ^^neralitaw eines jeden geru.<br />

het werden könnte, den in <strong>der</strong> weitleüfftigkeit wie es ein je<strong>der</strong><br />

eingeben, könte es in das InLtiumenwm I'aciI nicht gebracht<br />

werden, Wir aber bähten hinwie<strong>der</strong> die Herren Abgesandten<br />

mogtten bedencken das es mitt Vnß ein (^asus s^eoiälis<br />

Were, das Fürst!. Hauß Pommern were nun gantz außge-<br />

storben, Vndt müsten Wir an eine an<strong>der</strong>e Herrschafft Verwie-<br />

sen werden, maxima eautlon? oi-Ao opus ^856, Vndt wür-<br />

ben chliche Specialia nohtwendig muffen berührt werden. Alß<br />

1. Wegen <strong>der</strong> bestellung <strong>der</strong> Regierung nach <strong>der</strong> Regiments<br />

Verfassung. 2. Das die Pommerische Stende nicht In della<br />

Sxtei-na Verwickelt wurden, den wan die Incucia? milt <strong>der</strong><br />

Cron Pohlen, dahin etwa 13 o<strong>der</strong> 14 Jahr weren, zu ende<br />

gelauffen, würde Pommern in einem elenden Zustande sonsten<br />

sein, wan dasselbe <strong>der</strong> Cron Schweden folte belieben, vndt in<br />

den Polnischen Kriegt verwickelt werden, Vndt mögtte man<br />

solches woll in acht nehmen, den Pommern were ein Grentz<br />

Fürstenthumb, darauß dem Römischen Reich Viel schaden zu-<br />

stehen konte, Wan nicht präcavirt würde, das es in guter ruhe<br />

Verbliebe, Vndt waß sottsten im artioulo mehr enthalten, Sie<br />

erbotten Sich darauf zu aller guten befür<strong>der</strong>ung, Vndt sein<br />

Wir darauf von Ihm abgeschieden. ^<br />

Den 2. Iulii Sein Wir zum Straßburgischen Herrn Ab-<br />

gesandten Dr. Marr Otten welcher das Directorium in Städte<br />

Rhatt führt, gefahren, Vndt Ihme das memoria! nebenst dem<br />

beygelegten articul welchen Wir des Vorigen tages dem Mag-<br />

deburgischen direttorio vebergeben auch zugestellet vndt gebeh-<br />

ten, Sich in antecessuni darauß zu Informiren, Vndt im<br />

Collegio <strong>der</strong> Herrn Reich Städte zu befür<strong>der</strong>n, damitt den<br />

Pommerischen Herren Landtständen in Ihren billigen suchen<br />

wilfehrt, Pndt <strong>der</strong> vebergebener articulus dem<br />

VI. 1. *

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