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Lagebericht und Jahresabschluss nach UGB

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Die Finalisierung der Phasen II <strong>und</strong> III ist noch ausständig<br />

<strong>und</strong> wird für das Jahr 2013 erwartet.<br />

Die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses gemäß<br />

IAS 1 wurde dahingehend geändert, dass Zwischensummen<br />

für die Posten gefordert werden, die recycelt<br />

werden können (z.B. cash flow hedge), <strong>und</strong> diejenigen, die<br />

nicht recycelt werden (z.B. erfolgswirksam durch das<br />

sonstige Gesamtergebnis zu erfassende Posten <strong>nach</strong><br />

IFRS 9).<br />

IFRS 10 ersetzt die Konsolidierungsleitlinien in IAS 27 <strong>und</strong><br />

SIC-12 durch Einführung eines einzigen Konsolidierungsmodells<br />

für alle Unternehmen auf der Gr<strong>und</strong>lage von<br />

Beherrschung unabhängig von der Art des Investitionsempfängers<br />

(also unabhängig davon, ob das Unternehmen<br />

durch Stimmrechte von Investoren oder durch andere<br />

vertragliche Vereinbarungen, wie bei Zweckgesellschaften<br />

üblich, kontrolliert wird). Die Vorschriften für separate<br />

Abschlüsse bleiben unverändert Bestandteil des<br />

geänderten IAS 27. Die anderen Teile von IAS 27 werden<br />

durch IFRS 10 ersetzt.<br />

Mit IFRS 11 werden neue Bilanzierungsvorschriften für<br />

gemeinsame Vereinbarungen eingeführt, die IAS 31<br />

ersetzen. Das Wahlrecht, die Quotenkonsolidierungsmethode<br />

bei der Bilanzierung von gemeinschaftlich<br />

beherrschten Unternehmen anzuwenden, ist gestrichen<br />

worden.<br />

Mit IFRS 12 werden verbesserte Angaben sowohl zu<br />

konsolidierten als auch zu nicht konsolidierten Unternehmen<br />

gefordert, bei denen ein Unternehmen engagiert<br />

ist.<br />

Der geänderte IAS 28 enthält Folgeänderungen, die sich<br />

aus der Veröffentlichung von IFRS 10, IFRS 11 <strong>und</strong><br />

IFRS 12 ergeben.<br />

IFRS 13 führt ein umfassendes Rahmenkonzept für die<br />

Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen als<br />

auch von nicht finanziellen Posten ein. Die bestehenden<br />

Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in<br />

den einzelnen aktuellen Standards werden durch einen<br />

einzigen Standard ersetzt. Es wird der beizulegende Zeitwert<br />

definiert, es werden Leitlinien zur Bemessung des<br />

beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung gestellt <strong>und</strong><br />

Angaben über die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts<br />

gefordert. Dabei macht IFRS 13 keine Vorgaben, ob<br />

<strong>und</strong> wann zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist.<br />

Stattdessen werden Vorgaben gemacht, wie der beizulegende<br />

Zeitwert zu ermitteln ist, wenn ein anderer Standard<br />

die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorsieht.<br />

Die in IAS 32 formulierten Voraussetzungen zur Saldierung<br />

wurden im Gr<strong>und</strong>satz beibehalten <strong>und</strong> durch zusätzliche<br />

Anwendungsleitlinien konkretisiert. Neu sind die in IFRS 7<br />

eingefügten Angabepflichten im Zusammenhang mit<br />

bestimmten Aufrechnungsvereinbarungen.<br />

Abgesehen von IFRS 9 werden aus den angeführten<br />

geänderten Rechnungslegungsvorschriften keine wesentlichen<br />

Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-,<br />

Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage erwartet. Durch die geänderten<br />

Regelungen, insbesondere die Änderungen von IFRS 7,<br />

wird es zu entsprechenden Anpassungen in den Notes<br />

kommen.

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