Lagebericht und Jahresabschluss nach UGB
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Prüfungsurteil<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Gr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />
der <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>nach</strong> unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> vermittelt ein möglichst getreues<br />
Bild der Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für<br />
das Geschäftsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2012 in Übereinstimmung mit den österreichischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung.<br />
Aussagen zum <strong>Lagebericht</strong><br />
Der <strong>Lagebericht</strong> ist auf Gr<strong>und</strong> der gesetzlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem <strong>Jahresabschluss</strong> in Einklang<br />
steht <strong>und</strong> ob die sonstigen Angaben im <strong>Lagebericht</strong> nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken.<br />
Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der <strong>Lagebericht</strong> mit dem <strong>Jahresabschluss</strong><br />
in Einklang steht <strong>und</strong> ob die Angaben <strong>nach</strong> § 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> zutreffen.<br />
Der <strong>Lagebericht</strong> steht <strong>nach</strong> unserer Beurteilung in Einklang mit dem <strong>Jahresabschluss</strong>. Die Angaben gemäß<br />
§ 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> sind zutreffend.<br />
Wien, am 18. Februar 2013<br />
Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellte Revisoren:<br />
Verbandsrevisor<br />
KPMG Austria AG<br />
Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />
Mag. Andreas Gilly<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Mag. Bernhard Mechtler<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
ppa Mag. Gerhard Strobl<br />
Steuerberater<br />
Die Veröffentlichung oder die Weitergabe des <strong>Jahresabschluss</strong>es mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von<br />
uns bestätigten Fassung erfolgen. Für abweichende Fassungen (z.B. Verkürzung oder Übersetzung in eine andere<br />
Sprache) sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 <strong>UGB</strong> zu beachten.