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Lagebericht und Jahresabschluss nach UGB

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PRÜFUNGSURTEIL<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Gr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />

der Konzernabschluss <strong>nach</strong> unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> vermittelt ein möglichst getreues<br />

Bild der Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2012 sowie der Ertragslage des Konzerns<br />

<strong>und</strong> der Zahlungsströme des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Übereinstimmung<br />

mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs), wie sie in der EU anzuwenden sind.<br />

AUSSAGEN ZUM KONZERNLAGEBERICHT<br />

Der Konzernlagebericht ist auf Gr<strong>und</strong> der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit<br />

dem Konzernabschluss in Einklang steht <strong>und</strong> ob die sonstigen Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung<br />

von der Lage des Konzerns erwecken. Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob<br />

der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss im Einklang steht <strong>und</strong> ob die Angaben <strong>nach</strong> § 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> zutreffen.<br />

Der Konzernlagebericht steht <strong>nach</strong> unserer Beurteilung in Einklang mit dem Konzernabschluss. Die Angaben gemäß<br />

§ 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> sind zutreffend.<br />

Wien, am 25. März 2013<br />

Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellte Revisoren:<br />

Verbandsrevisor<br />

KPMG Austria AG<br />

Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />

Mag. Andreas Gilly Mag. Bernhard Mechtler ppa. Mag. Gerhard Strobl<br />

Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />

Die Veröffentlichung oder die Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von<br />

uns bestätigten Fassung erfolgen. Für abweichende Fassungen (z.B. Verkürzung oder Übersetzung in eine andere<br />

Sprache) sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 <strong>UGB</strong> zu beachten.

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