Lagebericht und Jahresabschluss nach UGB
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PRÜFUNGSURTEIL<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Gr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />
der Konzernabschluss <strong>nach</strong> unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> vermittelt ein möglichst getreues<br />
Bild der Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2012 sowie der Ertragslage des Konzerns<br />
<strong>und</strong> der Zahlungsströme des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Übereinstimmung<br />
mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs), wie sie in der EU anzuwenden sind.<br />
AUSSAGEN ZUM KONZERNLAGEBERICHT<br />
Der Konzernlagebericht ist auf Gr<strong>und</strong> der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit<br />
dem Konzernabschluss in Einklang steht <strong>und</strong> ob die sonstigen Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung<br />
von der Lage des Konzerns erwecken. Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob<br />
der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss im Einklang steht <strong>und</strong> ob die Angaben <strong>nach</strong> § 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> zutreffen.<br />
Der Konzernlagebericht steht <strong>nach</strong> unserer Beurteilung in Einklang mit dem Konzernabschluss. Die Angaben gemäß<br />
§ 243a Abs. 2 <strong>UGB</strong> sind zutreffend.<br />
Wien, am 25. März 2013<br />
Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellte Revisoren:<br />
Verbandsrevisor<br />
KPMG Austria AG<br />
Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />
Mag. Andreas Gilly Mag. Bernhard Mechtler ppa. Mag. Gerhard Strobl<br />
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />
Die Veröffentlichung oder die Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von<br />
uns bestätigten Fassung erfolgen. Für abweichende Fassungen (z.B. Verkürzung oder Übersetzung in eine andere<br />
Sprache) sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 <strong>UGB</strong> zu beachten.