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Geschäftsbericht 2008

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Wie die Wirtschaft übt glücklicherweise auch<br />

die Bundesregierung substanzielle Kritik an dem<br />

Richtlinienvorschlag und stellt in Frage, ob weitere<br />

Rechtsvorschriften zur Antidiskriminierung auf<br />

europäischer Ebene überhaupt erforderlich sind.<br />

Da diese Richtlinie im Ministerrat dem Prinzip der<br />

Einstimmigkeit unterliegt, wäre es für Deutschland<br />

möglich, diesen Richtlinienvorschlag auch alleine<br />

zu blockieren. Jetzt ist aber zunächst die Kommission<br />

durch den Ministerrat aufgefordert, „noch offene<br />

Fragen“ zu klären.<br />

Ausweitung des Mutterschutzes<br />

bringt unnötige Mehrbelastung<br />

für deutsche Arbeitgeber<br />

Im Oktober <strong>2008</strong> hat die EU-Kommission einen<br />

Vorschlag zur Revision der Mutterschutzrichtlinie<br />

(92/85/EWG) vorgelegt. Der Kommissionsvorschlag<br />

ist Teil eines Pakets verschiedener Initiativen<br />

zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und<br />

Familienleben und sieht eine Aktualisierung und<br />

Ausweitung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften<br />

vor.<br />

Das grundsätzliche Ziel der Kommission, die<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern,<br />

wird von den Arbeitgebern voll unterstützt.<br />

Der Weg dorthin ist allerdings falsch. Erstens hat<br />

die Kommission als Rechtsgrundlage für die Mutterschutzrichtlinie<br />

den Gesundheitsschutz und die<br />

Sicherheit bei der Arbeit gewählt: Aus rein gesundheitlichen<br />

Erwägungen jedoch ist eine Verlängerung<br />

der Mutterschutzfrist von 14 auf 18 Wochen<br />

nicht erforderlich. Zweitens liegen die Gründe für<br />

eine späte Rückkehr vieler Frauen in den Beruf<br />

ganz eindeutig in mangelnden Betreuungsmöglichkeiten<br />

für Kinder unter drei Jahren. Hier kann eine<br />

Mutterschutzrichtlinie nichts bewirken. Nur der<br />

Ausbau der Krippeninfrastruktur würde maßgeblich<br />

zum schnelleren beruflichen Wiedereinstieg<br />

von Müttern beitragen. Und schließlich würden die<br />

Vorschläge der Kommission besonders in Deutschland<br />

zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die<br />

Unternehmen führen: Denn in Deutschland tragen,<br />

anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union, die Arbeitgeber die Hauptlast<br />

der Finanzierung der Mutter. Bereits heute entstehen<br />

den deutschen Betrieben jährlich Kosten in<br />

Höhe von 1,6 Mrd. €. Durch eine Verlängerung der<br />

Mutterschutzfrist von 14 auf 18 Wochen würden<br />

die Lohnzusatzkosten um weitere rund 500 Mio. €<br />

im Jahr steigen. Vor diesem Hintergrund plädiert<br />

die Wirtschaft dafür, von einer Revision der Richtlinie<br />

abzusehen. Die EU ist ohnehin verpflichtet,<br />

beim Gesundheitsschutz entsprechend den Bestimmungen<br />

des EG-Vertrages Mindeststandards<br />

festzusetzen, und dies ist mit der bestehenden<br />

Mutterschutzrichtlinie ausreichend gewährleistet.<br />

Zeitarbeit: kein Änderungsbedarf<br />

in Deutschland durch<br />

EU-Richtlinie<br />

Im „Paket“ mit der Arbeitszeitrichtlinie ist beim Sozialministerrat<br />

im Juni <strong>2008</strong> die Zeitarbeitsrichtlinie<br />

verhandelt worden, die ebenfalls jahrelang blockiert<br />

war. Insbesondere Großbritannien hatte den<br />

darin vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

abgelehnt. Erst nachdem die britische Regierung<br />

im Mai <strong>2008</strong> mit dem britischen Arbeitgeberverband<br />

CBI und dem britischen Gewerkschaftsbund<br />

TUC eine Vereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen<br />

hatte, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

für Zeitarbeitnehmer in Großbritannien ab<br />

einer Beschäftigungsdauer von zwölf Wochen gelten<br />

soll, war Großbritannien auch auf europäischer<br />

Ebene zu Zugeständnissen bereit. Das Europäische<br />

Parlament hat das „Paket“ aus Zeitarbeitsrichtlinie<br />

und Arbeitszeitrichtlinie aufgeschnürt und<br />

im Oktober den Ratskompromiss zur Zeitarbeitsrichtlinie<br />

ohne Abänderungen gebilligt. Damit ist<br />

die Zeitarbeitsrichtlinie in der Fassung des Ratskompromisses<br />

verabschiedet. Nach Veröffentlichung<br />

im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten drei<br />

Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.<br />

Zentraler Punkt der Zeitarbeitsrichtlinie<br />

ist der Grundsatz, wonach ein Zeitarbeitnehmer<br />

grundsätzlich wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer<br />

des Entleihbetriebs behandelt werden muss.<br />

Die Möglichkeit, durch tarifvertragliche Vereinbarungen<br />

von diesem Grundsatz abzuweichen, sieht<br />

auch die Richtlinie unverändert vor. Hiervon haben<br />

die Tarifvertragsparteien in Deutschland verantwortungsvoll<br />

Gebrauch gemacht. Die Zeitarbeitsrichtlinie<br />

führt damit zu keinem Änderungsbedarf<br />

im deutschen Recht. Mit diesem klaren Votum zur<br />

Zeitarbeit ist ein stabiler rechtlicher Rahmen für<br />

die Entfaltung des Jobmotors Zeitarbeit auch von<br />

europäischer Ebene erzielt worden.<br />

BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Europa und Internationales 125

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