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Geschäftsbericht 2008

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weit überwiegenden Fällen konsensual – nämlich<br />

durch Vergleich – erfolgt. Von den Parteien, wie<br />

vom Gericht, werden hierbei die Möglichkeiten,<br />

die die Güteverhandlung bietet, voll ausgeschöpft.<br />

Die Einführung einer gerichtsnahen Mediation<br />

im Arbeitsrecht würde dazu führen, dass ein faktischer<br />

Zwang bestünde, ein Mediationsverfahren<br />

durchzuführen. Dies würde zu einer Verlängerung<br />

der arbeitsgerichtlichen Verfahren führen, obwohl<br />

es das erklärte Ziel ist, diese Verfahren so zügig<br />

wie möglich durchzuführen, um für beide Seiten<br />

schnell Rechtssicherheit zu erlangen.<br />

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie<br />

zur Mediation setzt sich die BDA deshalb dafür<br />

ein, dass die Richtlinie nicht überobligationsmäßig<br />

umgesetzt wird, sondern nur in den Bereichen, in<br />

denen die Notwendigkeit einer Formalisierung der<br />

Mediation besteht, eine behutsame Ergänzung<br />

des deutschen Rechts vorgenommen wird.<br />

Das neue Pflegezeitgesetz –<br />

bürokratisch und überflüssig<br />

Am 1. Juli <strong>2008</strong> ist das Pflegezeitgesetz in Kraft<br />

getreten, das im Rahmen des Gesetzes zur strukturellen<br />

Weiterentwicklung der Pflegeversicherung<br />

verabschiedet worden ist. Es sieht einen Anspruch<br />

auf vollständige oder teilweise Freistellung von<br />

der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten<br />

für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher<br />

Umgebung vor. Die Pflegezeit ist unbezahlt.<br />

Der Arbeitnehmer hat einen Rückkehranspruch<br />

auf seinen Arbeitsplatz. Daneben besteht ein Anspruch<br />

auf Freistellung von der Arbeit für bis zu<br />

zehn Tage, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation<br />

eines nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte<br />

Pflege zu organisieren oder kurzzeitig zu<br />

übernehmen. Das Gesetz verzichtet auf die Einführung<br />

der zunächst vorgesehenen Lohnersatzleistung<br />

für die Zeit der kurzzeitigen Freistellung.<br />

Die BDA konnte beim Pflegezeitgesetz Änderungen erreichen<br />

Der Anspruch auf Pflegezeit ist auf sechs Monate<br />

begrenzt. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz<br />

der Länder hatte eine Freistellung von bis zu<br />

drei Jahren vorgeschlagen.<br />

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern<br />

mit 15 oder weniger Arbeitnehmern. Der Referentenentwurf<br />

sah zunächst einen Schwellenwert<br />

von nur zehn Arbeitnehmern vor.<br />

Das Gesetz verzichtet auf die Einführung der zunächst<br />

vorgesehenen Lohnersatzleistung für die<br />

Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis<br />

zu zehn Tagen.<br />

Dennoch führt das Gesetz zu einer bürokratischen<br />

und finanziellen Belastung insbesondere kleiner<br />

und mittlerer Betriebe, die auf die Mitarbeit eines<br />

jeden Arbeitnehmers angewiesen sind. Das gilt<br />

hinsichtlich der kurzen Ankündigungsfrist für die<br />

Pflegezeit von nur zehn Arbeitstagen, die es kaum<br />

ermöglicht, adäquat auf den Ausfall eines Mitarbeiters<br />

zu reagieren, eine entsprechend ausgebildete<br />

Vertretung zu finden und die erforderliche Übergabe<br />

und Einarbeitung zu organisieren. Für mögliche<br />

Pflegende besteht ein Sonderkündigungsschutz,<br />

der systemwidrig auch für arbeitnehmerähnliche<br />

Personen gilt. An zahlreichen Stellen führt das<br />

Gesetz zu Rechtsunsicherheit. Es passt sich nicht<br />

in das geltende Recht ein und verstärkt die Zerstückelung<br />

der arbeitsrechtlichen Regelungen.<br />

66 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht

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