07.05.2015 Aufrufe

Geschäftsbericht 2008

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BMAS-Vorschlag zur Arbeitslosengeld-II-Organisation<br />

Die BA soll wie bisher die Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

sowie die Leistungen zur Eingliederung in<br />

den Arbeitsmarkt, die Kommunen die Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung sowie die sozialintegrativen<br />

Leistungen erbringen. Die Finanzierungsverteilung<br />

für die Leistungen nach dem<br />

SGB II bleibt im Grundsatz unverändert.<br />

Die „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG)<br />

führen die Aufgaben für BA und Kommunen im eigenen<br />

Namen durch einheitliche Verwaltungsakte<br />

aus. Das ZAG ist gemeinsame Bundes- und Landesbehörde.<br />

Das bisherige Arbeitsgemeinschaftsmodell<br />

einer geteilten Leistungsträgerschaft wird<br />

so mit einer Grundgesetzänderung fortgeführt. Eine<br />

mit Vertretern der Kommunen und Arbeitsagenturen<br />

paritätisch besetzte Trägerversammlung entscheidet<br />

u. a. über organisatorische, personelle und<br />

personalvertretungsrechtliche Fragen des ZAG<br />

sowie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm<br />

und bestellt den Geschäftsführer. Rechtsund<br />

Fachaufsicht über die Trägerversammlung soll<br />

das BMAS erhalten.<br />

Kommunen und BA haben jeweils gegenüber<br />

dem ZAG das „Letztentscheidungsrecht“, d. h. die<br />

Rechts- und Fachaufsicht mit Weisungsrechten für<br />

die von ihnen zu erbringenden Leistungen im ZAG.<br />

BA und Kommunen sollen jedoch wiederum der<br />

Rechts- und Fachaufsicht jeweils des BMAS bzw.<br />

der zuständigen Landesbehörden unterstehen,<br />

die ihrerseits auch Weisungen erteilen können.<br />

De facto würden danach die Letztentscheidungsrechte<br />

beim BMAS und den entsprechenden Landesbehörden<br />

liegen.<br />

Nur die bestehenden 69 Optionskommunen sollen<br />

verfassungsrechtlich abgesichert werden. Der<br />

Bund erhält ein „inhaltliches, verfassungsrechtliches<br />

Prüfungsrecht“ sowie die „Aufsicht“, soweit<br />

die Optionskommune Bundesleistungen (Arbeitslosengeld<br />

II, Sozialgeld, Arbeitsförderung) erbringt.<br />

Das Personal der ZAG besteht aus Mitarbeitern<br />

der BA und der Kommunen. BA und Kommunen<br />

bleiben Dienstherren, weisen ihre Mitarbeiter aber<br />

(dauerhaft) den ZAG zu. Dennoch soll „faktisch“ ein<br />

einheitlicher Personalkörper geschaffen werden.<br />

Hierzu soll u. a. der Geschäftsführer dienst- und<br />

aufsichtsrechtliche Weisungsbefugnisse („Quasi-<br />

Dienstherreneigenschaft“) erhalten, solange nicht<br />

das Grundverhältnis berührt wird.<br />

BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Beschäftigung 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!