Geschäftsbericht 2008
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BMAS-Vorschlag zur Arbeitslosengeld-II-Organisation<br />
Die BA soll wie bisher die Leistungen zum Lebensunterhalt<br />
sowie die Leistungen zur Eingliederung in<br />
den Arbeitsmarkt, die Kommunen die Leistungen<br />
für Unterkunft und Heizung sowie die sozialintegrativen<br />
Leistungen erbringen. Die Finanzierungsverteilung<br />
für die Leistungen nach dem<br />
SGB II bleibt im Grundsatz unverändert.<br />
Die „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG)<br />
führen die Aufgaben für BA und Kommunen im eigenen<br />
Namen durch einheitliche Verwaltungsakte<br />
aus. Das ZAG ist gemeinsame Bundes- und Landesbehörde.<br />
Das bisherige Arbeitsgemeinschaftsmodell<br />
einer geteilten Leistungsträgerschaft wird<br />
so mit einer Grundgesetzänderung fortgeführt. Eine<br />
mit Vertretern der Kommunen und Arbeitsagenturen<br />
paritätisch besetzte Trägerversammlung entscheidet<br />
u. a. über organisatorische, personelle und<br />
personalvertretungsrechtliche Fragen des ZAG<br />
sowie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm<br />
und bestellt den Geschäftsführer. Rechtsund<br />
Fachaufsicht über die Trägerversammlung soll<br />
das BMAS erhalten.<br />
Kommunen und BA haben jeweils gegenüber<br />
dem ZAG das „Letztentscheidungsrecht“, d. h. die<br />
Rechts- und Fachaufsicht mit Weisungsrechten für<br />
die von ihnen zu erbringenden Leistungen im ZAG.<br />
BA und Kommunen sollen jedoch wiederum der<br />
Rechts- und Fachaufsicht jeweils des BMAS bzw.<br />
der zuständigen Landesbehörden unterstehen,<br />
die ihrerseits auch Weisungen erteilen können.<br />
De facto würden danach die Letztentscheidungsrechte<br />
beim BMAS und den entsprechenden Landesbehörden<br />
liegen.<br />
Nur die bestehenden 69 Optionskommunen sollen<br />
verfassungsrechtlich abgesichert werden. Der<br />
Bund erhält ein „inhaltliches, verfassungsrechtliches<br />
Prüfungsrecht“ sowie die „Aufsicht“, soweit<br />
die Optionskommune Bundesleistungen (Arbeitslosengeld<br />
II, Sozialgeld, Arbeitsförderung) erbringt.<br />
Das Personal der ZAG besteht aus Mitarbeitern<br />
der BA und der Kommunen. BA und Kommunen<br />
bleiben Dienstherren, weisen ihre Mitarbeiter aber<br />
(dauerhaft) den ZAG zu. Dennoch soll „faktisch“ ein<br />
einheitlicher Personalkörper geschaffen werden.<br />
Hierzu soll u. a. der Geschäftsführer dienst- und<br />
aufsichtsrechtliche Weisungsbefugnisse („Quasi-<br />
Dienstherreneigenschaft“) erhalten, solange nicht<br />
das Grundverhältnis berührt wird.<br />
BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Beschäftigung 19