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Geschäftsbericht 2008

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Zu begrüßen ist auch, dass einige Hinweise<br />

der BDA zum Referentenentwurf im Gesetzentwurf<br />

berücksichtigt wurden. So wurde z. B. klargestellt,<br />

dass Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen<br />

auch mit einem pauschalen Zinssatz für das gesamte<br />

Unternehmen bewerten dürfen. Dadurch<br />

konnte zusätzlicher Aufwand vermieden werden,<br />

der durch die Zugrundelegung eines laufzeitadäquaten<br />

Zinssatzes für jede einzelne Betriebsrentenanwartschaft<br />

entstanden wäre.<br />

Wenn aber eine steuerrechtliche Flankierung<br />

der Bilanzreform ausbleibt, wird das zu einem Auseinanderfallen<br />

von steuer- und handelsbilanzieller<br />

Bewertung von Pensionsverpflichtungen führen, so<br />

dass die Unternehmen regelmäßig ihre Pensionsverpflichtungen<br />

zweimal gutachterlich bewerten lassen<br />

müssen. Nach derzeitigem Handelsbilanzrecht ist<br />

die Bewertung nach steuerrechtlichen Vorschriften<br />

ausreichend.<br />

Die zusätzliche bürokratische Belastung der<br />

Unternehmen wird auch im Gesetzentwurf eingeräumt,<br />

allerdings liegt die Schätzung der Mehrkosten<br />

mit ca. 50 Mio. € im Jahr deutlich zu niedrig.<br />

Realistischer sind hingegen Kostensteigerungen<br />

um das Zwei- bis Dreifache pro Jahr. Dabei vermögen<br />

die in der Vergangenheit angeführten fiskalischen<br />

Argumente, denen zufolge erhebliche<br />

Steuerausfälle zu befürchten sind, wenn auch in<br />

der Steuerbilanz eine Bewertung der Pensionsverpflichtungen<br />

nach marktüblichem Zinssatz erfolgt,<br />

nicht zu überzeugen. Zum einen würde der<br />

zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht zu endgültigen<br />

Steuerausfällen führen, sondern lediglich zu<br />

Steuerstundungen, da die Rückstellungen bei Betriebsrentenauszahlung<br />

wieder gewinnerhöhend<br />

aufgelöst werden müssen. Zum anderen ließen<br />

sich die mittelfristigen fiskalischen Auswirkungen<br />

durch eine angemessene Übergangsregelung<br />

nahezu auf null minimieren. Die steuerliche Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Belastung der<br />

Unternehmen durch Pensionsverpflichtungen entspräche<br />

zudem dem Prinzip der Besteuerung<br />

nach der Leistungsfähigkeit, wonach eine erhöhte<br />

Belastung auch die Besteuerungsgrundlage vermindert.<br />

Die BDA hat zu diesen Themen den kompakt<br />

„Betriebliche Altersvorsorge“ veröffentlicht.<br />

Belastungen durch Solvency II<br />

vermeiden<br />

Derzeit wird zwischen dem Europäischen Parlament<br />

(EP), der EU-Kommission und den EU-Finanzministern<br />

ein Richtlinienvorschlag der EU-<br />

Kommission vom 26. Februar <strong>2008</strong> zur Aufnahme<br />

und Ausübung der Versicherungstätigkeit (Solvency<br />

II) beraten. Im Zentrum des Vorschlages<br />

stehen neue Eigenkapitalvorschriften für Versicherungsunternehmen<br />

(Solvabilitätsvorschriften)<br />

sowie Regelungen zum Risikomanagement und<br />

zu Berichtspflichten. Erfreulicherweise haben sowohl<br />

die EU-Finanzminister in ihrer Sitzung am<br />

2. Dezember <strong>2008</strong> als auch zuvor der zuständige<br />

EP-Ausschuss für Wirtschaft und Währung<br />

(ECON-Ausschuss) am 7. Oktober <strong>2008</strong> beschlossen,<br />

dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge<br />

vom Anwendungsbereich der geplanten<br />

Richtlinie ausgenommen werden sollen. Für diese<br />

Beschlüsse haben sich die BDA und BUSINESS-<br />

EUROPE intensiv und mit Erfolg eingesetzt.<br />

Eine Anwendung der geplanten Richtlinie auf<br />

Pensionskassen und Pensionsfonds – wie derzeit<br />

noch im Kommissionsvorschlag vorgesehen – würde<br />

der betrieblichen Altersvorsorge erheblichen<br />

Schaden zufügen. Denn im Gegensatz zum bisherigen<br />

europäischen Aufsichtsregime Solvency I<br />

soll sich die Eigenkapitalausstattung nicht nur am<br />

Volumen des Geschäfts orientieren, sondern darüber<br />

hinaus stärker am Marktrisiko. Diese Anforderung<br />

ist für Versicherungsunternehmen durchaus<br />

nachvollziehbar, nicht hingegen für Einrichtungen<br />

der betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund der<br />

bis zu 30 % höheren Eigenkapitalanforderungen<br />

deutlich verteuert und zudem durch umfangreiche<br />

zusätzliche Berichtspflichten belastet würden. Das<br />

zusätzliche Eigenkapital könnten diese Einrichtungen<br />

entweder nur durch Leistungskürzungen<br />

zu Lasten der Betriebsrentner oder durch höhere<br />

Beiträge der Trägerunternehmen aufbringen.<br />

Auch wenn der Beschluss des ECON-Ausschusses<br />

zu begrüßen ist, ist die Gefahr einer<br />

Anwendung von Solvency II auf Einrichtungen der<br />

betrieblichen Altersvorsorge noch nicht gebannt.<br />

Deshalb wird die BDA in den anstehenden Beratungen<br />

weiter darauf hinwirken, dass keine Verschärfungen<br />

für die betriebliche Altersvorsorge<br />

beschlossen werden.<br />

BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Soziale Sicherung 33

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