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Geschäftsbericht 2008

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Zentrale Elemente der Erbschaftsteuerreform<br />

Private Erbschaftsteuer<br />

Anhebung der persönlichen Freibeträge für Ehegatten auf 500.000 €, für Kinder auf 400.000 €, für<br />

Enkel auf 200.000 €<br />

Beibehaltung der Steuersätze in der Steuerklasse I (mit Sätzen von 7 bis 30 %), Anhebung der Steuersätze<br />

in den Steuerklassen II und III (auf 30 % bei einem Vermögen ab 75.000 € bis einschließlich<br />

6 Mio. € und auf 50 % für darüberliegendes Vermögen)<br />

Steuerbefreiung des selbst genutzten Wohneigentums unter der Voraussetzung der zehnjährigen<br />

Nutzung, bei Kindern zudem Beschränkung der Wohnfläche auf maximal 200 qm<br />

Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen<br />

Einführung einer Wahlmöglichkeit – beide Varianten sehen keine Fallbeilregelung beim Verstoß<br />

gegen die Behaltensfrist, sondern eine ratierliche Abschmelzung vor, zudem ist die Lohnsummenregelung<br />

nicht indexiert<br />

a) Regelverschonung mit einer Behaltensfrist von sieben Jahren und einem Verschonungsabschlag<br />

von 85 % unter den Voraussetzungen eines Verwaltungsvermögens von maximal 50 % und der Erzielung<br />

einer Lohnsumme über sieben Jahre von 650 %<br />

b) Verschonungsoption mit einer Behaltensfrist von zehn Jahren und einem Verschonungsabschlag<br />

von 100 % unter den Voraussetzungen von maximal 10 % Verwaltungsvermögen und der Erzielung<br />

einer Lohnsumme über zehn Jahre von 1.000 %<br />

Das Verwaltungsvermögen umfasst u. a. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände,<br />

Sammlungen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung von bis zu 25 %<br />

sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (vermietete, verpachtete Grundstücke) mit<br />

Ausnahme u. a. der gewerblichen Vermietung von Wohnimmobilien oder der Betriebsverpachtung<br />

im Ganzen<br />

Bewertung des Betriebsvermögens und des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert, d. h. dem<br />

Verkehrswert; sämtliche Regelungen des Bewertungsrechts sind im Gesetz und nicht wie ursprünglich<br />

vorgesehen in einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums geregelt<br />

Vermeidung einer Doppelbelastung – durch Anrechnung der auf die Einkünfte entfallenden Erbschaftsteuer<br />

bei der Einkommensteuer, wenn die Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen<br />

der Erbschaftsteuer unterlegen haben<br />

158 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Volkswirtschaft

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