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Geschäftsbericht 2008

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allem auch an den vorgesehenen Regelungen zur<br />

Mitbestimmung, zurückweisen.<br />

Whistleblowing –<br />

gesetzliche Regelung verfehlt<br />

Die BDA hat erste Erfolge im Kampf gegen die<br />

Einführung gesetzlicher Anzeigerechte für Arbeitnehmer<br />

erzielt. Die Regelung des Informantenschutzes<br />

im Bürgerlichen Gesetzbuch scheint<br />

nach vielfältigen Initiativen der BDA nicht mehr auf<br />

der Tagesordnung zu stehen. Es gibt aber noch<br />

Anzeichen, dass das Anzeigerecht in das Lebensmittel-,<br />

Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch<br />

(LFGB) eingeführt werden soll. Trotz der<br />

Beschränkung auf das LFGB bestehen weiterhin<br />

erhebliche Einwände gegen die gesetzliche Fixierung<br />

von Anzeigerechten.<br />

Der Anwendungsbereich einer Regelung im<br />

LFGB wäre viel zu weit gefasst. Die Definitionen<br />

von Unternehmen und Unternehmern in Artikel 3<br />

der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollen für die<br />

unter den Anwendungsbereich fallenden Betriebe<br />

maßgeblich sein. Daher ist faktisch jedes Unternehmen,<br />

das in irgendeiner Weise mit Lebensmitteln,<br />

Bedarfsgegenständen oder Futtermitteln in<br />

Berührung kommt, von den Anzeigerechten betroffen.<br />

Folglich würde z. B. auch einem Arbeitnehmer,<br />

der im Verkauf eines Supermarktes tätig ist,<br />

ein solches Anzeigerecht zustehen, da er durch<br />

die weite Auslegung des Begriffes der Bedarfsgegenstände<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer<br />

vom LFGB erfassten Ware in Kontakt kommen<br />

wird. Die vermeintliche Einschränkung, dass es<br />

sich um einen Verstoß aus dem Regelungsbereich<br />

des Gesetzes handeln muss, schafft kein Mehr an<br />

Rechtssicherheit. Es ist durchaus wahrscheinlich,<br />

dass eingeschaltete Behörden einmal ergangene<br />

Anzeigen an Stellen weiterreichen, die für andere<br />

Sachgebiete zuständig sind. Dies ist eine überhaupt<br />

nicht akzeptable faktische Ausdehnung der<br />

Anzeigerechte, die einer Regelung im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch sehr nahe käme. Sie muss<br />

daher vollständig unterbleiben.<br />

Weiterhin soll die Motivation des anzeigenden<br />

Arbeitnehmers in keiner Weise berücksichtigt werden.<br />

Dieses Kriterium wird von der Rechtsprechung<br />

jedoch stets als wesentliches Abwägungskriterium<br />

mit einbezogen. Daher besteht stets die<br />

Gefahr eines persönlich motivierten Missbrauchs<br />

des Anzeigerechts.<br />

Nach wie vor soll es der subjektiven Einschätzung<br />

des Arbeitnehmers obliegen, ob der Arbeitgeber<br />

seinem Verlangen nach Abhilfe (ausreichend)<br />

nachgekommen ist. Allein von dieser Einschätzung<br />

würde abhängen, ob sich der Arbeitnehmer<br />

an zuständige Behörden wenden kann oder nicht.<br />

Die Ausnahme vom Grundsatz der Vorrangigkeit<br />

eines innerbetrieblichen Klärungsversuches wird<br />

auch im neuen Vorschlag aufgeweicht. Die Vorschrift<br />

enthält keine abschließende Aufzählung<br />

der Ausnahmetatbestände, so dass die Gefahr<br />

besteht, dass diese Tatbestände ständig erweitert<br />

werden.<br />

Darüber hinaus verwendet auch dieser Vorschlag<br />

bei den Voraussetzungen zur Ausübung<br />

des Rechts unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu<br />

neuen Rechtsunsicherheiten im Arbeitsrecht führen<br />

werden.<br />

Datenschutz am Arbeitsplatz<br />

bedarf keines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes<br />

Die BDA lehnt von verschiedenen Seiten erhobene<br />

Forderungen ab, ein zusätzliches spezifisches<br />

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zu schaffen. Datenschutz<br />

im Arbeitsverhältnis bedarf keines Sonderrechts.<br />

Das Arbeitsverhältnis und die Parteien<br />

des Arbeitsvertrages unterliegen dem Anwendungsbereich<br />

sämtlicher datenschutzrechtlicher<br />

Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />

Die datenschutzrechtlichen Fragestellungen<br />

innerhalb des Arbeitsverhältnisses<br />

sind dieselben wie innerhalb aller anderen Rechtsbeziehungen.<br />

Im Arbeitsrecht besteht daher kein<br />

spezifisch geringeres oder höheres Bedürfnis, die<br />

Ziele des Datenschutzes zu verwirklichen. Dort,<br />

wo Bedarf besteht, komplexe Vorschriften des<br />

Datenschutzes im Arbeitsverhältnis handhabbar<br />

zu machen, werden die unterschiedlichsten freiwilligen<br />

Regelungen und Leitlinien, z. B. für die<br />

Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz,<br />

getroffen. Solche betriebsnahen Lösungen sind<br />

besser geeignet, Datenschutzaspekte verständlich<br />

zu kommunizieren, als bürokratische Über-<br />

62 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht

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