Geschäftsbericht 2008
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allem auch an den vorgesehenen Regelungen zur<br />
Mitbestimmung, zurückweisen.<br />
Whistleblowing –<br />
gesetzliche Regelung verfehlt<br />
Die BDA hat erste Erfolge im Kampf gegen die<br />
Einführung gesetzlicher Anzeigerechte für Arbeitnehmer<br />
erzielt. Die Regelung des Informantenschutzes<br />
im Bürgerlichen Gesetzbuch scheint<br />
nach vielfältigen Initiativen der BDA nicht mehr auf<br />
der Tagesordnung zu stehen. Es gibt aber noch<br />
Anzeichen, dass das Anzeigerecht in das Lebensmittel-,<br />
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch<br />
(LFGB) eingeführt werden soll. Trotz der<br />
Beschränkung auf das LFGB bestehen weiterhin<br />
erhebliche Einwände gegen die gesetzliche Fixierung<br />
von Anzeigerechten.<br />
Der Anwendungsbereich einer Regelung im<br />
LFGB wäre viel zu weit gefasst. Die Definitionen<br />
von Unternehmen und Unternehmern in Artikel 3<br />
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollen für die<br />
unter den Anwendungsbereich fallenden Betriebe<br />
maßgeblich sein. Daher ist faktisch jedes Unternehmen,<br />
das in irgendeiner Weise mit Lebensmitteln,<br />
Bedarfsgegenständen oder Futtermitteln in<br />
Berührung kommt, von den Anzeigerechten betroffen.<br />
Folglich würde z. B. auch einem Arbeitnehmer,<br />
der im Verkauf eines Supermarktes tätig ist,<br />
ein solches Anzeigerecht zustehen, da er durch<br />
die weite Auslegung des Begriffes der Bedarfsgegenstände<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer<br />
vom LFGB erfassten Ware in Kontakt kommen<br />
wird. Die vermeintliche Einschränkung, dass es<br />
sich um einen Verstoß aus dem Regelungsbereich<br />
des Gesetzes handeln muss, schafft kein Mehr an<br />
Rechtssicherheit. Es ist durchaus wahrscheinlich,<br />
dass eingeschaltete Behörden einmal ergangene<br />
Anzeigen an Stellen weiterreichen, die für andere<br />
Sachgebiete zuständig sind. Dies ist eine überhaupt<br />
nicht akzeptable faktische Ausdehnung der<br />
Anzeigerechte, die einer Regelung im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch sehr nahe käme. Sie muss<br />
daher vollständig unterbleiben.<br />
Weiterhin soll die Motivation des anzeigenden<br />
Arbeitnehmers in keiner Weise berücksichtigt werden.<br />
Dieses Kriterium wird von der Rechtsprechung<br />
jedoch stets als wesentliches Abwägungskriterium<br />
mit einbezogen. Daher besteht stets die<br />
Gefahr eines persönlich motivierten Missbrauchs<br />
des Anzeigerechts.<br />
Nach wie vor soll es der subjektiven Einschätzung<br />
des Arbeitnehmers obliegen, ob der Arbeitgeber<br />
seinem Verlangen nach Abhilfe (ausreichend)<br />
nachgekommen ist. Allein von dieser Einschätzung<br />
würde abhängen, ob sich der Arbeitnehmer<br />
an zuständige Behörden wenden kann oder nicht.<br />
Die Ausnahme vom Grundsatz der Vorrangigkeit<br />
eines innerbetrieblichen Klärungsversuches wird<br />
auch im neuen Vorschlag aufgeweicht. Die Vorschrift<br />
enthält keine abschließende Aufzählung<br />
der Ausnahmetatbestände, so dass die Gefahr<br />
besteht, dass diese Tatbestände ständig erweitert<br />
werden.<br />
Darüber hinaus verwendet auch dieser Vorschlag<br />
bei den Voraussetzungen zur Ausübung<br />
des Rechts unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu<br />
neuen Rechtsunsicherheiten im Arbeitsrecht führen<br />
werden.<br />
Datenschutz am Arbeitsplatz<br />
bedarf keines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes<br />
Die BDA lehnt von verschiedenen Seiten erhobene<br />
Forderungen ab, ein zusätzliches spezifisches<br />
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zu schaffen. Datenschutz<br />
im Arbeitsverhältnis bedarf keines Sonderrechts.<br />
Das Arbeitsverhältnis und die Parteien<br />
des Arbeitsvertrages unterliegen dem Anwendungsbereich<br />
sämtlicher datenschutzrechtlicher<br />
Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />
Die datenschutzrechtlichen Fragestellungen<br />
innerhalb des Arbeitsverhältnisses<br />
sind dieselben wie innerhalb aller anderen Rechtsbeziehungen.<br />
Im Arbeitsrecht besteht daher kein<br />
spezifisch geringeres oder höheres Bedürfnis, die<br />
Ziele des Datenschutzes zu verwirklichen. Dort,<br />
wo Bedarf besteht, komplexe Vorschriften des<br />
Datenschutzes im Arbeitsverhältnis handhabbar<br />
zu machen, werden die unterschiedlichsten freiwilligen<br />
Regelungen und Leitlinien, z. B. für die<br />
Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz,<br />
getroffen. Solche betriebsnahen Lösungen sind<br />
besser geeignet, Datenschutzaspekte verständlich<br />
zu kommunizieren, als bürokratische Über-<br />
62 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht