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Geschäftsbericht 2008

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egulierungen. Kollektivrechtlich wird dies zudem<br />

durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts<br />

flankiert. Hier ist z. B. die ausgeprägte Mitbestimmung<br />

des Betriebsrates bei der Einführung<br />

und Anwendung technischer Einrichtungen geregelt,<br />

die dazu bestimmt sind, dass Verhalten und<br />

die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.<br />

Es ist geplant, das Bundesdatenschutzgesetz<br />

dahingehend zu ändern, dass die verantwortliche<br />

Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz<br />

ermöglichen muss, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

teilzunehmen. Eine solche Änderung<br />

ist nicht erforderlich. Zumindest muss hier<br />

klargestellt werden, dass kein pauschaler Fortbildungsanspruch<br />

geschaffen wird, sondern dass es<br />

auf die Erforderlichkeit der Fortbildung ankommt.<br />

Das Maß der erforderlichen Fachkunde des Datenschutzbeauftragten<br />

muss sich insbesondere<br />

nach dem Umfang der Datenbearbeitung und dem<br />

Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die<br />

die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet,<br />

richten. Ein richtigerweise in den Entwurf zur<br />

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht<br />

aufgenommener Ausbau des Kündigungsschutzes<br />

des Datenschutzbeauftragten, der aber dennoch<br />

diskutiert wird, ist ebenfalls abzulehnen. Der Datenschutzbeauftragte<br />

genießt bereits einen Abberufungsschutz,<br />

der dazu führt, dass eine ordentliche<br />

Kündigung ausgeschlossen ist, die wegen der<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter<br />

erfolgen soll.<br />

Vereinfachung des Arbeitnehmererfindungsrechts<br />

zügig umsetzen<br />

Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober <strong>2008</strong> den<br />

Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung<br />

des Patentrechts beschlossen. Dieser<br />

Gesetzentwurf enthält auch Änderungen des<br />

Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Die Wirtschaft<br />

fordert seit langem eine grundlegende Reform des<br />

komplizierten und bürokratischen Arbeitnehmererfindungsrechts,<br />

das oft Bremsklotz innerhalb<br />

internationaler Forschungskooperation ist.<br />

Die geplanten Änderungen bleiben zwar hinter<br />

der erforderlichen Gesamtreform zurück, greifen<br />

aber unsere Anregungen und Forderungen auf.<br />

Dies gilt insbesondere für die Einführung einer Inanspruchnahmefiktion<br />

der Arbeitnehmererfindung<br />

durch den Arbeitgeber, die eine spürbare verfahrensmäßige<br />

Erleichterung bedeutet. Gemeinsam<br />

mit dem BDI und VCI haben wir in unserer Stellungnahme<br />

deshalb den Gesetzentwurf begrüßt und<br />

setzen uns für eine zügige Verabschiedung ein.<br />

Kein Platz für neue<br />

Beweisvorschriften<br />

Im Rahmen einer Reform des Zivildienstes ist<br />

geplant, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das die<br />

Arbeitsverhältnisse von Wehr- und Ersatzdienstleistenden<br />

während ihrer Dienstzeit regelt, zu verschärfen.<br />

Das Arbeitsplatzschutzgesetz soll dahingehend<br />

geändert werden, dass der Arbeitgeber<br />

die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

oder die Übernahme in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehr- und<br />

Zivildienstes ablehnen darf. Dies liefe faktisch<br />

darauf hinaus, dass der Arbeitgeber beweisen<br />

muss, dass er eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus anderen Gründen abgelehnt<br />

hat. Die BDA verhinderte einen entsprechenden<br />

Vorstoß bereits, als eine solche Regelung in<br />

das Wehrrechtsänderungsgesetz aufgenommen<br />

werden sollte. Die BDA konnte bisher im neuen<br />

Gesetzgebungsvorhaben erreichen, dass in der<br />

Gesetzesbegründung klargestellt wurde, dass mit<br />

der Regelung keine Beweislastumkehr verbunden<br />

sein soll. Dies ist allerdings nicht ausreichend. Ein<br />

vollständiger Verzicht der Gesetzesergänzung<br />

bleibt daher notwendig.<br />

Weniger Bürokratie erhöht<br />

die Standortattraktivität<br />

Der Abbau von Bürokratie ist für die Unternehmen<br />

von großer Bedeutung. Er muss daher eine<br />

zentrale politische Aufgabe von Bundesregierung,<br />

Gesetzgebung und Politik auf nationaler und europäischer<br />

Ebene sein. In Deutschland werden<br />

zu viele Innovationen und Investitionen durch<br />

Überregulierungen gehemmt. Ein konsequenter<br />

Bürokratieabbau macht einen Standort attraktiv,<br />

beseitigt Wachstumshemmnisse und schafft die<br />

Grundlage für mehr Beschäftigung.<br />

BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht 63

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